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Löhne, Kurzarbeitergeld, Lohnsteuer, Sozialversicherung

A. Löhne: Lohnzahlungen, Kurzarbeitergeld, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge

1. Arbeitnehmer ist möglicherweise infiziert 

Bei einem Verdacht (z. B. während der Wartezeit auf Testergebnisse) ist die Lohnfortzahlung abhängig davon, ob eine Krankschreibung (z. B. bei hohem Fieber) vorliegt. Liegt sie nicht vor, muss der Arbeitnehmer weiterhin – mit den entsprechenden allgemein gültigen Vorsichtsmaßnahmen – seine Tätigkeit weiter erbringen und erhält dafür die volle Lohnzahlung. Stellt in einem solchen Fall der Arbeitgeber aus eigenem Ermessen den Arbeitnehmer frei von seiner Tätigkeit, hat der Arbeitnehmer ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf volle Lohnzahlung. 

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer mit Krankschreibung haben nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG) für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts gegen den Arbeitgeber. In einem solchen Fall gelten für den Arbeitnehmer wie bei jeder Krankheit weiterhin die gesetzlichen (oder individualvertraglich modifizierten) Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 EFZG. 

2. Quarantäne 

Ähnlich sieht die Rechtslage aus, wenn Arbeitnehmer von der Anordnung einer Quarantäne im Sinne des § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betroffen sind. Wenn der Arbeitnehmer nicht krankgeschrieben ist und vom Quarantäneort weiterarbeiten kann (z. B. beim sogenannten „Home-Office“), läuft das reguläre Arbeitsverhältnis weiter und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf volle Lohnzahlung. 

Nur wenn vom Ort der Quarantäne nicht gearbeitet werden kann (z. B. mangels technischer Ausstattung oder Tätigkeitsverbot), muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Wochen eine Entschädigung auszahlen, die dann auf Antrag von der Behörde erstattet wird (§ 56 Abs. 5 ISchG). Der Arbeitgeber kann dabei einen Vorschuss beantragen.

3. Betriebsschließung 

Bei freiwilligen Betriebsschließungen ohne behördliche Anordnung bleibt es bei der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Im Regelfall besteht dann kein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten (Ausnahmen: z. B. bei Abdeckung durch Betriebsausfall-/Betriebs-unterbrechungs-/Betriebsschließungsversicherung). 

Nur wenn der Betrieb insgesamt aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wird – z. B. bei sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG oder wenn die Schließung nach § 28 IfSG angeordnet wird, um größere Menschenansammlungen zu vermeiden – unterfallen diese Schließungen dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers, sodass dann im Regelfall nach § 615 S. 3 BGB das Entgelt fortzuzahlen ist. In solchen Fällen wird daher regelmäßig auf das Kurzarbeitergeld zurückgegriffen (s. u. A. II.). 

4. Erstattung des Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung (am Beispiel des Freistaats Sachsen)

Am 30.03.2020 ist die Novellierung des §56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) in Kraft getreten. Dadurch wurde allen Sorgeberechtigten das Recht eingeräumt, eine Erstattung für den Verdienstausfall, wegen der vorübergehenden Schul- und Kitaschließung und hiermit zusammenhängender Kinderbetreuung in Eigenregie, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu erhalten.

Die Landesdirektion Sachsen nimmt ab dem 31. März 2020 Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber. Dieser beantragt dann eine Rückzahlung der Entschädigungssummen bei der Landesdirektion Sachsen. Selbständige hingegen müssen den Antrag als Sorgeberechtigte selbst bei der Landesdirektion Sachsen stellen. Es wird empfohlen den Antrag auf Entschädigung erst nach Ablauf der verordneten Schließzeit der Schule oder Kita zu stellen.

Über die Voraussetzungen für die Erstattung und entsprechende Antragsformulare können Sie sich auf der Webseite des sächsischen Sozialministeriums informieren.

5. Minijobs: Mehrarbeit wegen Corona im Minijob gestattet

Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstagen angehoben. Analog dazu kann auch gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-Euro-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen. Die prozentuelle Höhe der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge bleibt unverändert. Mehr dazu auf der Webseite der Minijobzentrale und im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung.

6. Arbeitslosengeld I

In der Nacht vom  22./23. April 2020 haben wurde entschieden, dass der Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde, um drei Monate verlängert werden soll.

1. Höhe des Kurzarbeitergeldes

Stand 6. Mai 2020: In der Nacht vom 22. auf den 23. April 2020 wurde von der Regierung entschieden, dass das Kurzarbeitergeld erhöht wird, und zwar ab dem 4. Monat der Bezugsdauer 70% (ohne Kind)/77% (mit Kind), ab dem 7. Monat der Bezugsdauer 80% (ohne Kinder)/87% (wenigstens ein Kind) betragen. Der Gesetzentwurf vom 6. Mai 2020 bestätigt diese Pläne.

Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer beantragt werden, wenn aufgrund des Umsatzrückgangs der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmern den vollen Lohn zu zahlen, unter folgenden Bedingungen:

  • mindestens 10 % der Beschäftigten haben einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 %,
  • die Arbeitnehmer bzw. der Betriebsrat sind einverstanden oder der Tarifvertrag sieht Kurzarbeitergeld vor.

Der Arbeitsentgeltsausfall wird mit Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 60 % (ohne Kind) bis 67 % (mit Kind) des Nettolohnes abgegolten. Die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit zu 100 % erstattet. Andernfalls trägt sie der Arbeitgeber allein i. H. v. 80 % der ursprünglichen Höhe.

Das Kurzarbeitergeld wirkt sich progressiv auf die Höhe der Steuer aus.

Der Arbeitgeber darf (oder muss aufgrund eines Tarifvertrags) das Kurzarbeitergeld durch einen Zuschuss aufstocken. Dieser Zuschuss gehört zwar zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, ist aber SV-beitragsfrei, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt.

2. Aufstockung von Kurzarbeitergeld

Mit dem BMF Schreiben vom 18.12.2020 wurden die bisherigen BMF-Schreiben und damit verbundenen steuerlichen Maßnahmen vom 9. April 2020 (vereinfachter Nachweis von Spenden) und vom 26. Mai 2020 (Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bei steuerbefreiten Körperschaften) bis 31. Dezember 2021 verlängert und erweitert.

3. Neue Regelung für Grenzpendler

Bislang waren diese nicht berechtigt für Kurzarbeitergeld, wenn die Grenzpendler aufgrund der geschlossenen Grenzen nicht ihre Arbeit antreten konnten. Das ist seit dem 8. Mai 2020 nicht mehr der Fall, auch für solche Grenzpendler ist der Antrag auf Kurzarbeitergeld möglich.

4. Entgeltumwandlung

Wir empfehlen die Ausführungen von Prof. Dr. Thomas Dommermuth vom 5. Mai 2020 im Datev-Spezial-Portal.

5. Weitere Detailinformationen

auch vom Institut der Wirtschaftsprüfer IDW (Stand: 3. April 2020).

Achtung: Es sind gefälschte Emails durch angeblich die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf.

Antragsformulare:
Kurzarbeitergeld

Ergänzende ausführliche Erläuterung:
Bundesfinanzministerium
Arbeitsagentur
SMWA Sachsen

1. Vollstreckungsaufschub

Nach derzeitiger Rechtslage der Bundesgesetze können Lohnsteuern (als sogenannte Steuerabzugsbeträge gem. § 222 AO) weder zinslos noch verzinslich gestundet werden. Möglich ist aber, einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt des Arbeitgebers zu stellen. In Einzelfällen zeigt die Praxis jedoch, dass auch Lohnsteuern in besonderen Ausnahmesituationen gestundet werden, wenn diese Situationen nicht nur durch den Coronavirus bedingt sind.

2. Verschiebung der Voranmeldungsfristen

Auf der Ebene des Bundesfinanzministeriums (BMF) wird gegenwärtig eine mögliche Verschiebung des Anmeldungs- und Zahlungstermins um ein bis zwei Monate angedacht. In Bayern ist dies nun (seit 3. April 2020) ebenso umgesetzt wie im Land Nordrhein-Westfalen (seit 2. April 2020) -> Antrag. Es können betroffene Arbeitgeber in Bayern und Nordrhein-Westfalen (Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie) von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber bereits jetzt eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen beantragen.

3. Steuerfreiheit für kostenlose Essensabgabe für Mitarbeiter, die in Corona-Zeiten den Betrieb aufrechterhalten

Diskutiert wird aktuell (2. April 2020), dass die nach der normalen Gesetzeslage lohnsteuerpflichtige o.g. Essensabgabe bis zu einem Jahresbetrag von 500 Euro von der Lohnsteuer und Sozialversicherung ausgenommen wird. Mit der Veröffentlichung der BMF-Regelung wird dem Vernehmen nach in der kommenden Woche gerechnet.

4. Steuerfreiheit für Bonus an Arbeitnehmer bis 1.500 Euro

Laut Bundesfinanzministerium (vom 26.10.2020) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren. Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 S. 11, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen als Geld- oder Sachleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Zudem sollte der Zweck der Leistungen, respektive der Zusammenhang mit der Corona-Krise, dokumentiert werden.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nr. 28a EStG unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die o.g. Steuerbefreiung. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, sind hingegen nicht steuerfrei.

5. Verzicht auf Lohn oder Aufsichtsratsvergütung

Wenn o.g. (Teil-)Verzicht einer spendenempfangsberechtigten, d.h. grds. gemeinnützigen, Einrichtung zu Gute kommt, dann muss für diesen Anteil vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer keine Lohnsteuer abgeführt werden. Voraussetzung sind bestimmte Aufzeichnungspflichten. Im Ergebnis kann dieser Anteil dann nicht als Spende in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angesetzt werden (BMF vom 9. April 2020, S. 5).

6. Minijobs

Arbeitgeber dürfen aus Liquiditätsgründen in der Corona-Krise den Zahlungsaufschub der Abgaben für die Arbeitnehmer mit Minijob beantragen. In den Fällen, in denen dieser Antrag für März (d.h. vor dem 27.03.2020) nicht rechtzeitig gestellt wurde, werden die fälligen Beiträge eingezogen. Sofern das Kontoguthaben nicht ausreicht, um die Lastschrift auszuführen, kommt es folglich zu einer Rücklastschrift. Die Minijobzentrale hat aber angekündigt, in einem solchem Fall das Lastschriftverfahren zu beenden und den Arbeitgeber auf die Möglichkeit des Stundungsantrags hinzuweisen.

7. Hinzuverdienstgrenze bei Rentnern angehoben

Um die Personalengpässe bei der Corona-Krise zu bewältigen, wurde die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert, indem die Bundesregierung die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben hat. Weitere Informationen auf der Webseite der deutschen Rentenversicherung.

8. Sonderregelungen für Grenzpendler

Aufgrund der umfassenden Reisebeschränkungen können viele Grenzpendler ihre Tätigkeitsstätte nicht mehr aufsuchen. Zum Teil befinden sie sich aber auch bereits auf Weisung des Arbeitgebers (der wiederum evtl. auf behördliche Anordnung hin handelt) im Homeoffice. Dadurch wird die von dem entsprechenden DBA bestimmte Anzahl der Tage des Aufenthalts auf dem deutschen Gebiet unterschritten, die für die Bestimmung des deutschen Besteuerungsrecht entscheidend ist.

Das Bundesministerium der Finanzen strebt, wie auf seiner Webseite mitgeteilt, daher an, bilaterale Sonderregelungen (sog. Konsultationsvereinbarungen) zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern, indem die „Homeoffice-Tage“ so behandelt werden, als hätte man sich im Tätigkeitsstaat aufgehalten. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn man sich ohnehin im Homeoffice aufgehalten hätte.

9. Pendlerhilfe- Unterbringungszuschüsse in Sachsen

Arbeitnehmer, die über die tschechische und polnische Grenze nach Deutschland pendeln und die kritische Infrastruktur in Sachsen in bestimmten Sektoren (z.B. die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, der Lebensmittelhandel sowie die Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs) am Laufen halten, sind seit dem 07.04.2020 berechtigt vom Land Sachsen einen Unterbringungszuschuss in pauschaler Höhe 40 Euro pro Nacht, ggf. 20 Euro für Familienangehöriger, zu erhalten, wenn sie hier eine Unterkunft in Anspruch nehmen. Diesen Zuschuss beantragt (auch rückwirkend) der Arbeitgeber bei der Landesdirektion Sachsen. Weitere Informationen finden Sie via Medienservice-Sachsen und Landesdirektion Sachsen. Die Zuschüsse stellen laut BMF keinen Arbeitslohn dar und sind daher nicht lohnsteuerpflichtig.

1. Generelle Regelungen

Eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge (gem. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) war schon immer und ist auf Antrag möglich, wenn diese mit der entsprechenden Krankenkasse vereinbart wird. Damit werden Fälligkeiten und Säumniszuschläge vermieden.

Generell liegen die Voraussetzungen für eine Stundung vor, wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte für den Arbeitgeber darstellt und der Anspruch nicht gefährdet ist. Daher erfolgt eine Stundung in der Regel nur gegen angemessene Verzinsung und Sicherheitsleistung. Hier hat nun der GKV-Spitzenverband in Bezug auf die Corona-Krise empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Einzelne Krankenkassen verlangen jedoch, dass andere Hilfsmaßnahmen zur Liquiditätssicherung von Bund und Land (Kredite, Kurzarbeitergeld, Fördermittel etc.) zuvor ausgeschöpft wurden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Stundung nur das letzte Mittel ist, denn mit den Sozialversicherungsbeiträgen werden die Gesundheitsmaßnahmen bezahlt (u. a. Krankenhausbehandlung, Ärzte, Pflegekräfte).

2. Konkrete Anträge (hier Monat April per 28. April 2020)

Der Stundungsantrag für den Beitragsmonat April 2020 ist spätestens am 28. April 2020 bei den Krankenkassen (Einzugsstellen) zu stellen, bei denen die Mitarbeiter versichert sind.

Ein Musterformular finden Sie hier via BVMW.

Verschiedene Berufsgenossenschaften bieten ihren Mitgliedsunternehmen in der Corona-Krise die zinsfreie Stundung sowie die Ratenzahlungen von Beiträgen zur Unfallversicherung an (z.B. Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)). Darüber hinaus kann auch die Vollstreckung der Forderungen ausgesetzt werden, wenn die Mitglieder mit ihren Beiträgen im Rückstand sind.

Mittlerweile haben auch andere Berufsgenossenschaften ihre Bereitschaft zu den o.g. Maßnahmen erklärt, so dass wir empfehlen, sich bei Bedarf mit der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung zu setzen.

Einen formlosen Antrag auf zinslose Stundung, Herabsetzung oder Ratenzahlung der Beiträge, Anpassung Schätzung Jahreseinkommen (BMG) können auch die Künstler/innen und Publizisten/innen bei der Künstlersozialkasse unter der E-Mail-Adresse: auskunft@kuenstlersozialkasse.de stellen. Mehr dazu auf der Webseite der Künstlersozialkasse.