Aktuell (Stand 12. Juni 2020) sind – abgesehen von der Umsatzsteuer – folgende steuerlichen Maßnahmen Bestandteil des 2. Corona- Steuerhilfegesetzes (vgl. a. Regierungsentwurf vom 12.06.20), die zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage beitragen sollen:
Ferner soll das Körperschaftsteuerrecht dahingehend modernisiert werden, in dem u.a. ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften eingeführt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat einen eigenen Katalog „FAQ – Steuern“ veröffentlicht. Ebenfalls hat das IDW durch seinen Steuerfachausschuss die steuerlichen Maßnahmen zusammengefasst.
Ein Ausblick auf mögliche weitere Maßnahmen finden Sie im Abschnitt XII. (s.u.).
Die Einzelmaßnahmen der Bundesländer haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Über ein Antragsmuster für Fristverlängerungen verfügt derzeit u.a. die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (grds. für alle Bundesländer gültig).
Für weitergehende Abgabe-und Mitwirkungsfristen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sind nach aktuellem Stand (noch) keine Erleichterungen vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, bei drohendem Fristablauf einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen und diesbezüglich Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt zu halten.
Zur Begründung eines entsprechenden Antrags ist anzuführen, weshalb die Corona-Krise die (rückwirkende) Fristverlängerung erfordert (z.B. Unabkömmlichkeit bei systemrelevantem Beruf, Unterlagen wegen Corona-Krise von dritter Seite nicht beigebracht).
Sofern gesetzliche Ausschlussfristen bereits verstrichen sind, so soll laut Bundesfinanzministerium die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Diese bewirkt, dass so getan wird, als sei die Frist noch nicht abgelaufen und gibt Gelegenheit und begrenzte Zeit, um notwendige Handlungen (z.B. das Einlegen eines Einspruchs) nachzuholen.
2. Neue Zahlungs- und Stundungsoptionen
Das BMF-Schreiben vom 22.12.2020 ergänzte folgende steuerliche Hilfsmaßnahmen:
a. Stundungen im vereinfachten Verfahren
Auf Antrag können für wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige, Stundungen fälliger Steuern bis zum 31. März 2021 gewährt werden. Längstens werden die Stundungen bis zum 31. Juni 2021 gewährt.
Über den 30. Juni 2021 hinaus können Anschlussstundungen im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen der Stundungen werden keine strengen Anforderungen gestellt, auf die Erhebung von Zinsen wird verzichtet.
b. Säumniszuschläge und Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
In Fällen, in denen ein Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen, bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern, abgesehen werden.
Säumniszuschläge werden in diesen Fällen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Gleiches gilt für den Erlass der bis dahin entstandenen Säumniszuschläge.
c. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.
d. Nachweise
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Anträge bezüglich der Anpassung der Vorauszahlung oder der Stundungen sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
e. Andere Fälle
Für Anträge außerhalb der benannten Sachverhalte gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.
3. Steuerliche Sanktionen und Vollstreckungsmaßnahmen
Aktuell gelten die Regelungen bzgl. der steuerlichen Sanktionen (z.B. Verspätungszuschlag) grundsätzlich fort. Das bedeutet, Sie können derzeit in erster Linie nur durch Fristverlängerungsanträge verhindert werden.
In Vollstreckungsfällen kann zudem die einstweilige Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) beantragt werden.
Laut Bundesfinanzministerium sei über solche Anträge, seitens der Finanzämter, eher wohlwollend entschieden.
Bei Vollstreckungsmaßnahmen sowie Verspätungs- und Säumniszuschlägen hat das Bundesfinanzministerium zudem angekündigt, dass bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, von diesen bis zum 30.06.2021 abgesehen werden kann. Eine Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31. Dezember 2021 ist bei Vereinbarung einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich.
Speziell in Vollstreckungsfällen soll auf Säumniszuschläge nach Beendigung einer Aussetzung der Vollstreckung verzichtet werden.
Bei der Beantragung einer (ggfs. rückwirkenden) Fristverlängerung ist daher ergänzend z.B. der Erlass bereits festgesetzten Verspätungszuschläge zu beantragen.
Insolvenzanträge von Finanzbehörden, die noch vor der Corona-Krise gestellt wurden, werden nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgenommen.
Anträge auf Erlass von festgesetzten Steuern werden weiterhin nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt; insoweit soll es lt. Bundesfinanzministerium keine Erleichterungen geben.
4. Gefahr der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung durch Geltendmachung der Steuererleichterungen?
Der Hinweis in den Muster-Formularen der Länderfinanzverwaltungen auf das Steuerstrafrecht und -ordnungswidrigkeitsrecht sorgt zum Teil für Verunsicherung.
Zwar ist es zunächst korrekt, dass bei steuerlichen Erleichterungen, sofern sie durch unrichtige Tatsachenangaben erwirkt werden, eine Steuerhinterziehung darstellen kann. Dies sollte bei der Entscheidung über die Antragstellung im Auge behalten werden. Denn die Frage danach, wann eine für die steuerlichen Erleichterungen Corona-bedingte „erhebliche Härte“ vorliegt und wann die Steuerzahlungen „derzeit nicht geleistet werden“ können, ist situationsbedingt naturgemäß mit erheblichen Prognoseschwierigkeiten über die weitere wirtschaftliche Entwicklung behaftet und generell schwer bestimmbar, so dass eine genaue Dokumentation entscheidend sein wird.
Bei einer guten Nachweisbarkeit und Dokumentation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sollte im Regelfall keine Strafe oder Bußgeldzahlung drohen.
Anträge z.B. auf Herabsetzung der Vorauszahlungen können daher auch bei noch unklarer Situation gestellt werden, solange sie nicht mit unzutreffenden Begründungen versehen werden. ABER: Wenn später die Prognose der wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht oder nicht bis zur zunächst geschätzten Höhe eintreten, dann muss dies dem Finanzamt gegenüber angezeigt und korrigiert werden, um eine Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Wichtig: Wenn Sie zunächst eine Herabsetzung beim Finanzamt erreichen und sich später herausstellt, dass es doch keine wirtschaftlichen Einbußen gab, müssen Sie zu diesem späteren Zeitpunkt das Finanzamt darüber informieren. Anderenfalls könnte Steuerhinterziehung vorliegen, da dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen vorenthalten worden sind.
5. Außenprüfungen
Nach Maßgabe des Bundesfinanzministeriums sollen Außenprüfungen unter Berücksichtigung der Gesundheit der Bediensteten sowie der Belange der Unternehmen weiterhin stattfinden, werden aber grundsätzlich an Amtsstelle durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Außenprüfungsstellen der Finanzbehörden sind daher weiterhin vorzugsweise per Telefon oder E-Mail oder ggfs. mittels Fax oder Brief zu erreichen.
Auch sollen (neue) Prüfungsanordnungen weiterhin, unter angemessener Ber
a) Stundung
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer, die aktuell und bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden, können auf Antrag gestundet werden, wenn das Unternehmen
nachweist, dass es unmittelbar oder mittelbar durch die Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie betroffen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Bescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen (Schätzungsbescheide).
Das Antragsmuster der Sächsischen Finanzverwaltung (s.u.) zählt zur Begründung der Corona-Betroffenheit bereits beispielhaft einige Gründe auf: „Wegfall des Arbeitseinkommens; nicht unerhebliche Umsatzeinbußen durch: Absatzschwierigkeiten, Wegfall wichtiger Lieferanten, (vorübergehende) Schließung des Unternehmens, nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs“.
Im Stundungsantrag muss der entstandene Schaden zudem nicht nachgewiesen werden. Es soll laut Bundesfinanzministerium grundsätzlich genügen, wenn aufgrund plausibler Angaben – etwa unter Anführung der o.g. Gründe – ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist. Auch auf die Erhebung der Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet. In Einzelfällen kann jedoch eine angemessene Sicherheitsleistung notwendig sein, welche später dann auch wieder erlassen werden kann.
Stundungen werden in aller Regel zunächst für einen Zeitraum von 3 Monaten gewährt. Allerdings sind Anschlussstundungen bis zum 31.12.2020 möglich.
b) Herabsetzung der Vorauszahlungen
Körperschaft- und Einkommensteuer-Vorauszahlungen können auf Antrag „bis auf 0 Euro“ herabgesetzt werden. Gleiches gilt für den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Der Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist allerdings bei der zuständigen Kommune (Stadt oder Gemeinde) zu stellen.
Sofern Vorauszahlungsbeträge bereits geleistet worden sind, kann die Herabsetzung laut Bundesfinanzministerium zur Erstattung dieser Beträge führen.
Antragsformular (für alle Bundesländer gültig):
Finanzverwaltung Sachsen
c) Erweiterter Betriebsausgabenabzug
Helfen Unternehmer anderen und/oder ihren Geschäftspartnern durch bestimmte Sponsoringmaßnahmen, Vorteilsgewährungen in den Lieferkonditionen, weitere Nutzungen oder Leistungen (nicht hingegen Geld), können die helfenden Unternehmen einen erweiterten Betriebsausgabenabzug geltend machen. Das empfangende Unternehmen bzw. die empfangende Einrichtung muss diese Vorteile im Regelfall mit dem Marktwert versteuern bzw. seine/ihre Verluste mindern (BMF vom 9. April 2020, Abschnitt 4, S. 4/5).
d) Verlustrücktrag
Die zuvor an dieser Stelle schon prognostizierten Neuerungen bei steuerlichen Verlustvorträgen werden laut Bundesfinanzministerium (BMF) nun (23. April 2020) mit einem „zeitnahen“ BMF-Schreiben umgesetzt, das am Folgetag veröffentlicht wurde: Mit Hilfe des steuerlichen Verlustrücktrags werden zinslose Liquiditätsmittel, bei dauerhaften Corona-bedingten Verlusten auch Zuschüsse, zur Verfügung gestellt. Nach aktuellem Stand gilt dies für kleine Unternehmen sowie Selbständige im Handel , in der Kultur und im Gastronomiebereich und unabhängig davon, ob die Geschäfte geschlossen oder geöffnet waren/sind.
Verfahrensweise: Neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen (siehe oben, b)), wird nun auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Vorauszahlungen möglich sein.
Dies soll auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr erfolgen, der 15 % der maßgeblichen Einkünfte beträgt, genauer: 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und eine Überzahlung wird erstattet.
Sollte dann wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn erzielt werden, so soll der Unternehmer diese erstatteten Gelder wieder zurückzahlen müssen. Solange das Unternehmen aber Verluste ausweist, besteht keine Rückzahlungspflicht. Das o.g. BMF gibt folgendes Beispiel:
„Beispiel:
A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur ESt i. H. v. 20.000 Euro entrichtet. Sein für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen i. H. v. 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat er zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet.
Aufgrund der COVID-19-Krise bricht sein Umsatz auf null Euro ein. Seine Fixkosten laufen unverändert weiter. Er beantragt unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung i. H. v. 6.000 Euro. Zusätzlich beantragt er im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 % von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung i. H. v. 4.000 Euro. Also bekommt der Unternehmer insgesamt 10.000 Euro ausgezahlt.“
e) „Corona-Rücklage“ analog § 6b bzw. § 7g EStG
Verschiedene Bundesländer erwägen die Ermöglichung eines gewinnwirksamen Passivpostens, der das steuerliche Ergebnis für 2019 mindert und erst bei seiner Auflösung im Jahr 2020 und 2021 das steuerliche Ergebnis wieder erhöht. Über § 6c EStG wäre dies auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner möglich.
2. Achtung: Zuschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtig!
Sofern Sie Zuschüsse erhalten, etwa Corona-bedingte Zuschüsse von Bund, Ländern oder Kommunen, ist zu beachten, dass diese im Grundsatz steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Eine Steuerfreiheit befindet sich in Diskussion, das Bundesfinanzministerium steht jedoch derzeit einer Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz der Steuerpflicht ablehnend gegenüber.
Dies wird vermutlich (zunächst) auch für die vom Bundesfinanzministerium als lohnsteuerfrei angekündigten Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1500 Euro gelten. Für die Steuerfreiheit solcher Einkünfte ist grundsätzlich ein Gesetz notwendig, weshalb die Steuerfreiheit im Erlasswege durch das BMF angezweifelt wird. Künftig soll die Steuerfreiheit über § 3 Nr. 11 EStG erfolgen.
3. Kapitalertragsteuern
Nach derzeitiger Rechtslage und ausdrücklichem Bekunden des Bundesfinanzministeriums können Kapitalertragsteuern (ebenso wie die Lohnsteuer als sog. Abzugs- oder Quellensteuern) weder zinslos noch verzinslich gestundet werden. Möglich ist aber, einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt des Arbeitgebers zu stellen.
4. Lohnsteuer
Laut Bundesfinanzministerium können Arbeitgeber im Einzelfall und auf Antrag die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise verlängern, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Über Musterformular verfügt derzeit nur die Finanzverwaltung in NRW, das allerdings ebenso in den übrigen Bundesländern einsetzbar sein dürfte.
Hinsichtlich der Sonderregelungen für Grenzpendler, die im Hinblick auf die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen getroffen wurden und werden, beachten Sie bitte die Hinweise in der Rubrik A. Löhne, Kurzarbeitergeld, Lohnsteuer, Sozialversicherung.
Die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020 auf 0 Euro und die Rückzahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird auf Antrag gestattet (ohne Widerruf der Dauerfristverlängerung!). Demnach können dann bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden.
Ferner sollen die o.g. Stundungsmöglichkeiten (IV.1. a)) auch für die Umsatzsteuer gelten.
Zu beachten ist allerdings, dass sich die Umsatzsteuerzahllast allein durch die Herabsetzung/Rückzahlung der Sondervorauszahlung im Ergebnis nicht ändert – die Zahlung wird vielmehr lediglich zeitlich verschoben.
Zusätzlich wird beim BMF aktuell diskutiert, ob eine Verschiebung des Anmeldungs- und Zahlungstermins um ein bis zwei Monate ermöglicht wird, ggf. bereits zum 10. April 2020. In Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde dies bereits umgesetzt (Stand: 6. April 2020). Dies ist dort ausdrücklich auf Antrag möglich.
Antrag auf Herabsetzung oder Rückzahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung (für alle Bundesländer gültig): Finanzverwaltung Sachsen. Ferner soll dies im Wege berichtigter Anmeldungen via ELSTER im Vordruck „USt 1 H“ mit dem Wert „0“ in der Zeile 24 möglich sein (Anleitung).
2. Weitere Erleichterungen
In Bayern wird zudem aus Billigkeitsgründen auf die Umsatzsteuer für die unentgeltliche Überlassung von medizinischem Bedarf (z.B. Desinfektionsmittel) oder Personal für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Krankenhäuser, Kliniken, Rettungsdienste, etc. abgesehen. Dem Vernehmen nach haben sich Bund und Länder insgesamt auf dieses Vorgehen geeinigt, weshalb dies auch in den übrigen Bundesländern gelten sollte.
Im Hinblick auf die Gastronomie wurde zudem im Gespräch der Spitzenvertreter der großen Koalition vom 22.04.2020 eine befristete Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes, für Speisen, die im Restaurant / Café / Bar verzehrt werden, vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 von 19 Prozent auf 7 Prozent vereinbart. Der Kabinettsentwurf zur Gesetzesänderung vom 6. Mai 2020 bestätigt diese Pläne.
Aufgrund zahlreicher Anfragen: Es ist gegenwärtig noch nicht beschlossen, das Umwandlungssteuergesetz zu ändern, d.h. die unabhängig vom Umwandlungsgesetz bestehenden steuerliche Übertragungsstichtage, z.B. des § 20 Abs. 6 UmwStG, bleiben zunächst unverändert. Die steuerliche Rückwirkungsfrist beträgt in diesen Fällen nach wie vor 8 Monate.
Dies soll sich erst auf der Basis des Gesetzesentwurfs vom 6. Mai 2020 ändern.
Hintergrund der bis dato bestehenden Unsicherheit ist eine bisherige Gesetzesmaßnahme, die nur für das zivilrechtlich gültige Umwandlungsrecht getroffen wurde, nachdem die zivilrechtliche Rückwirkung statt 8 Monate nun 12 Monate beträgt (neuer § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG, vgl. § 4 „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. Teil I 2020, Nr. 14, vom 27.03.2020, S. 569)“/Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie).
Damit wird für die umwandlungsteuerlichen Fälle, die mit dem zivilrechtlichen Umwandlungsgesetz verknüpft sind, der steuerliche Rückwirkungszeitraum ebenfalls auf 12 Monate verlängert, jedoch nicht für die Fälle, in denen die Verknüpfung nicht gegeben ist (wie z.B. § 9, § 20 Abs. 6 S. 3 UmwStG).
Wir das Umwandlungsteuergesetz auf der Basis des o.g. Gesetzesentwurfs vom 6. Mai 2020 geändert, wird die Verlängerung auf 12 Monate auch für die zuletzt genannten, bisherigen Ausnahmefälle erweitert.
Zu den Corona-indizierte steuerlichen Bestimmungen für bestimmte Grenzpendler, vgl. Abschnitt A. III. 8. „Sonderregelungen für Grenzpendler“. Mit diesen neuen Regelungen hat das BMF die Gedanken des OECD-Leitfadens vom 3. April 2020 (Rn. 21 – 27) aufgenommen, um eine drohende Verschiebung des Besteuerungsrechts oder gar eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, vgl. a. OECD-Sonderverlautbarung vom 3. April 2020.
2. Doppelbesteuerungsabkommen
Zum einen teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass bei ausländischen (Bau)- Unternehmen die durch die Corona-Krise bedingten Unterbrechungszeiten der Bau- und Montagearbeiten für die Berechnung der innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Betriebstättenbegründungsfristen für Bau- und Montagearbeiten nicht mitgezählt werden (Hemmung der Fristen). Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in den FAQ des BMF (dort unter IX., Seite 18, Stand 30.04.2020) aufgeführt sind.
Zum anderen hat die OECD mit einem Leitfaden zum Einfluss auf die Doppelbesteuerungsabkommen vom 3. April 2020 zu wichtigen Bereichen in Doppelbesteuerungsabkommen
a. Betriebsstätten
b. Ort der Geschäftsleitung
c. Steueransässigkeit
Stellung genommen. Vereinfacht zusammengefasst gilt:
a. Betriebsstätten (Rn. 4 – 13 des Leitfadens)
Die durch die Corona-Krise verursachte Arbeit in einem anderen Staat, z.B. durch das „Home Office“, soll nicht zur Begründung oder Verlagerung einer Betriebsstätte führen, weil keine dauerhafte, sondern nur eine zeitlich auf die Pandemie bzw. der Regierungsanweisungen begrenzte Tätigkeit vorliegt. Für diese Schlussfolgerung wird zusätzlich angeführt, dass der Arbeitgeber nicht über die („steuerliche“) Verfügungsmacht über das Homeoffice verfüge.
b. Ort der Geschäftsleitung (Rn. 14 – 20 des Leitfadens)
Aus den gleichen Gründen wie zuvor zu den Betriebsstätten (B. VII. 3. a.) wird der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens im Regelfall nicht durch einen temporär in einem Homeoffice eines anderen Staates tätigen Geschäftsführer oder leitenden Angestellten verlegt. Gestützt wird diese Auslegung von der OECD mit einem Verweis auf Art. 4 Abs. 2 DBA-Musterabkommen (sog. „Tie-Braker-Rule“).
c. Steueransässigkeit (Rn. 28 – 36 des Leitfadens)
Ebenfalls mit gleichen Gründen verneint die OECD im Regelfall die Verlagerung der Steueransässigkeit natürlicher Personen, die allenfalls wiederum nur temporär während der Pandemie bzw. der jeweils geltenden Regierunsanweisungen in einem anderen Staat arbeiten. Auch hier wird als erweiterte Begründung von der OECD der Art. 4 ABs. 2 DBA Musterabkommen (sog. „Tie-Braker-Rule“) angeführt.
3. Weitere OECD-Verlautbarungen zum Steuerrecht
Die OECD, Centre for Tax Policy and Administration, hat neben dem o.g. Leitfaden seit dem 16. März 2020 zum Steuerrecht verschiedene Verlautbarungen erlassen, u.a. insbesondere:
Rund um die Spenden für Corona-Betroffene, d.h. klassische Spenden, Sponsoring, Verzicht auf Lohn oder Aufsichtsratsvergütung, hat das BMF am 9. April 2020 zahlreiche Erleichterungen im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 ermöglicht. Aber auch Schenkungen an steuerbegünstigte Organisationen werden schenkungsteuerlich begünstigt.
Antworten zu zahlreichen Einzelfragen (z.B. zur zeitnahen Mittelverwendung oder zur fortgesetzten Bezahlung von Übungsleitern, die an Ihrer Tätigkeit gehindert sind) finden Sie übersichtlich aufbereitet in den FAQ (dort unter X., ab Seite 19, Stand 30.04.2020) des Bundesfinanzministeriums.
2. Generelle Rahmenbedingungen der Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen über ihre übliche Betätigung hinaus tätig werden und in unterschiedlicher Form Hilfe leisten.
Die mittelverwendungsrechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen muss jedoch zuvor und im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere die Satzung muss dabei die Unterstützung zwar steuerbegünstigter ggfs. jedoch satzungsfremder Zwecke gestatten. Allerdings sehen hier die BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und vom 26.05.2020 zahlreiche Erleichterungen vor.
Denkbar sind hier, speziell vor dem Hintergrund der o.g. Erleichterungen, etwa:
Zudem ist der Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung mit Mitteln aus den anderen Sphären unschädlich, wenn die Verluste nachweislich Auswirkungen der Corona-Krise sind.
Auch das Sponsoring für entsprechende Zwecke wurde erleichtert.
Die Beschäftigten bei steuerbegünstigten Organisationen, die Kurzarbeit beziehen, können durch Aufstockungen bis zu 80 % des bisherigen Entgelts (durchschnittliches Nettogehalt in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit) unterstützt werden, ohne dass dies für die Mittelverwendung schädlich wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass dies für alle Arbeitnehmer erfolgt. Wird hingegen auf über 80 Prozent aufgestockt, so bedarf es einer entsprechenden Begründung insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sofern kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie z.B. Tarifverträge, dies vorsehen oder tariflich nicht gebundene Unternehmen die Geltung dieser Vereinbarungen in den individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern vereinbaren, kann der Nachweis einfach durch Vorlage des Tarif- bzw. Muster-Arbeitsvertrages geführt werden.
Ferner wird es nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise ( zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
Dem Vernehmen nach werden die o.g. Steuerstundungsmöglichkeiten und Zahlungsfristverlängerungen in einigen Bundesländern (z.B. Bayern [bei Erwerben zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.04.2020], Hessen und Nordrhein-Westfalen) nunmehr auch auf die Grunderwerbsteuer erstreckt.
2. Schenkung- und Erbschaftsteuer
Für Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern gilt dies ebenfalls für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
In Bayern wird zudem eine Fristverlängerung für Erklärungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie zur Feststellung im Bereich des Unternehmensvermögens von bis zu drei Monaten auf Antrag gewährt.
3. Grundsteuer
Ferner steht es im Ermessen der Kommunen auf Antrag Grundsteuerzahlungen zu stunden bzw. anzupassen.
Diesbezüglich möchten wir auch auf die Möglichkeit des Erlasses der Grundsteuer hinweisen, wenn der normale Rohertrag des Grundstücks um mehr als 50 Prozent (Erlass von 25 Prozent der Steuer) oder sogar um 100 Prozent (Erlass von 50 Prozent der Steuer) gemindert ist (§ 34 GrStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.
Das BMF hat mit Stand zum 9. April 2020 für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.04.2020 die Regelungen gelockert zur sog. „passiven Grenzverletzung“ bei Investmentfonds.
Durch die Pandemie ist auch die deutsche Zollabfertigung beeinträchtigt (Details dazu hier). Auch die EU-Kommission hat daher zahlreiche Sonderregelungen erlassen. So können z.B. bestimmte Ursprungzeugnisse nicht mehr oder nur verspätet ausgestellt werden. Daher werden Sondermaßnahmen für die Präferenznachweise durch die EU-Kommission gebilligt, die in den einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt werden. So akzeptiert die deutsche Zollverwaltung aktuell gezeichnete und gestempelte Kopien von Ursprungsnachweisen (Stand: 14. April 2020). Die EU-Kommission hat die laufend aktualisierten Sondermaßnahmen zusammengestellt und übersichtlich gegliedert für EU-Staaten, Pan-Euro-Mittelmeerländer und die weiteren EU-Handelspartner in der Welt.
2. Verbrauchsteuern unter Zollverwaltung
Die Möglichkeiten der Stundung und Anpassung der Vorauszahlung gelten sinngemäß ebenfalls für die bundesgesetzlichen Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, namentlich Einfuhrumsatzsteuer, Luftverkehrsteuer, Energiesteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer und Kraftfahrzeugsteuer.
Dies soll außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit sie vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird (VAT on e-Services), gelten.
Zudem sind Ausnahmeregelungen bei der Herstellung für Desinfektionsmittel vorgesehen.
Verschiedene weitere steuerliche Maßnahmen werden in Fachkreisen diskutiert (vgl. z.B. WPK und BStBK vom 6. April 2020). Ob diese Aussicht auf steuerliche Umsetzung haben, kann derzeit jedoch nicht seriös eingeschätzt werden. Das schließt u.a. ein: