Neuigkeiten zur Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus
Da die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter andauern, verlängert die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III Plus über den 30.9. hinaus bis zum 31.12.2021. Die Förderbedingungen werden weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige.
Inhaltlich weitgehend deckungsgleich
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.
Restart-Prämie läuft aus
Die sog. Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern sollte, hat lt. Bundesregierung ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen wird dagegen über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
Neustarthilfe Plus wird verlängert
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 EUR Unterstützung erhalten.
Weitere Informationen folgen
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus sollen überarbeitet und zeitnah veröffentlicht werden. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung sollen zeitnah gesondert veröffentlicht werden. Darüber werden wir Sie hier auf unserer Website natürlich umgehend informieren.
Nach den Neuregelungen der Härtefallhilfe, sind nun auch für sämtliche Hilfen neue Tipps und Hinweise des BMWi veröffentlicht worden („FAQ“). Diese betreffen insbesondere die
Nähere Details sind aufrufbar unter:
FAQ ÜH III Plus: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html
FAQ November- und Dezemberhilfe: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html
Wir haben für Sie links in der Übersicht unter Buchstaben G. (ÜH III), H. (ÜH III Plus), I. (Neustarthilfe), J. (Neustarthilfe Plus) und K. (Härtefallhilfe) die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Im Folgenden finden Sie außerdem neue Informationen zu den Coronahilfe-Programmen, für welche die Antragsfrist bereits ausgelaufen ist:
A. Überbrückungshilfe I und II (Ziffer 4.5 FAQ) sowie November- und Dezemberhilfe (Ziffer 4.7 FAQ)
Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.
Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.
Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.
Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.
Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.
Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist von der Art der Gewinnermittlung des jeweiligen Unternehmens abhängig:
– Einnahmenüberschussrechnung: Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Überbrückungshilfe zu dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließt.
– Bilanzierung: Der Anspruch auf Überbrückungshilfe stellt eine Forderung dar. Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Da es sich bei der Überbrückungshilfe um eine Billigkeitsleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Überbrückungshilfe fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Überbrückungshilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen.
B. Überbrückungshilfe I (Ziffer 3.11 FAQ)
Ergänzende Hinweise zur Schlussrechnung
C. November-/Dezemberhilfe (Ziffer 3.15, 3.27 FAQ)
Was passiert bei falschen Angaben?
Ihre Rückzahlung wird dann von der zuständigen Bewilligungsstelle bearbeitet und Ihr Bescheid kann aufgehoben werden. Hierüber werden Sie dann von der Bewilligungsstelle informiert.
Bitte beachten Sie, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, den Nachweis zu erbringen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Zweifel gehen zu Ihren Lasten und verhindern möglicherweise die vollständige Aufhebung des Bescheids. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie daher bitte vorab Ihre zuständige Bewilligungsstelle.
Wie kann die Hilfe zurückgezahlt werden, falls z.B. irrtümlich beantragt?
Sollte eine Rückzahlung notwendig sein, überweisen Sie die bereits erhaltene November- bzw. Dezemberhilfe bitte in voller Höhe an die IBAN zurück, von der die Zahlung angewiesen wurde. Verwenden Sie dabei exakt denselben Verwendungszweck und überweisen Sie das Geld von dem Konto, auf welches das Geld eingezahlt wurde. Nur so können wir Ihre Rückbuchung eindeutig zuordnen. Sollten Sie diesen Verwendungszweck nicht haben, geben Sie stattdessen bitte Ihre Antragsnummer, Steuernummer bzw. Steuer-ID sowie Ihren vollen Namen und das Stichwort Coronahilfe mit an.
Ihre Rückzahlung wird dann von der zuständigen Bewilligungsstelle bearbeitet und Ihr Bescheid kann aufgehoben werden. Hierüber werden Sie dann von der Bewilligungsstelle informiert.
Bitte beachten Sie, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, den Nachweis zu erbringen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Zweifel gehen zu Ihren Lasten und verhindern möglicherweise die vollständige Aufhebung des Bescheids. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie daher bitte vorab Ihre zuständige Bewilligungsstelle.
Anpassung der Antragsdaten, die ggf. einen niedrigeren Förderbetrag zur Folge haben (z.B. Korrektur der Angaben zu erzielten Umsätzen im Förderzeitraum), werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt (vgl. 3.12). Sofern die November- bzw. Dezemberhilfe nicht zu Unrecht beantragt bzw. bewilligt wurde, ist in solchen Fällen keine Rückzahlung im Vorfeld der Schlussabrechnung notwendig.