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Härtefallhilfe

I. Härtefallhilfe

Was sind die Härtefallhilfen?

Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot im Anschluss an die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie.

Wer kann Härtefallhilfe für welchen Zeitraum beantragen?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Es können mit der Härtefallhilfe solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind.

Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt: Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.

Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen.

Beantragungszeitraum und Antragsfrist

Es kann nur ein einmaliger Antrag auf Härtefallhilfe gestellt werden, nachträgliche Änderungen sind nicht möglich. Die Frist für die Abgabe des Antrags ist je nach Bundesland unterschiedlich, in Sachsen läuft die Frist am 30. September 2021 ab. Daher wird empfohlen, den Antrag für alle Monate zwischen Juni 2020 und Juni 2021 zu stellen, für die ein Härtefall zutrifft. Bei einer Beantragung bis Juni 2021 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen.

Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als die o.g. 13 Monate ist grundsätzlich möglich.

Wo kann die Härtefallhilfe beantragt werden?

Die Härtefallhilfen werden beim jeweiligen Land beantragt. Nähere Informationen zur Antragstellung finden Sie unter www.haertefallhilfen.de. Fragen und Antworten zur Beantragung z.B. im Freistaat Sachsen finden Sie unter: https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Haertefallhilfe-in-Ihrem-Bundesland/Sachsen/sachsen.html#id2556974.

Wie hoch fällt die Härtefallhilfe aus?

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d.h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.

Steuerlich sind die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden elektronisch von Amts wegen über die gewährte Härtefallhilfe unter Benennung des Leistungsempfängers.

Bis wann wird über den Antrag entschieden?

Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich. Im Freistaat Sachsen werden auskunftsgemäß die Anträge, welche fristgerecht bis zum 30. September 2021 eingegangen sind, schnellstmöglich entschieden.

Wenn Sie möchten, stehen wir wie bei allen anderen Coronahilfen auch hier zur Seite und je nach Ihrem Bedarf beantworten wir Ihnen Ihre Fragen und übernehmen die Antragstellung.