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Fördermittel

D. Fördermittel – Darlehen, Zuschüsse und Bürgschaften

Einen umfassenden Überblick über alle Hilfsprogramme bietet die Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums unter dem Suchstichwort „Corona“:

Achtung Betrug: In den vergangenen Tagen (Stand: 9. April 2020) sind insbesondere in Berlin und Nordrhein-Westfalen bei Internet-Anträgen auf Fördermitteln die eingegebenen Daten missbraucht worden. Dies gilt seit dem 16. April 2020 auch für Sachsen, wo die SAB die Auszahlung der Soforthilfe-Zuschüsse (nicht: Darlehen) des Bundes stoppt.

Die wichtigsten Darlehens- und Zuschusshilfsprogramme schließen den Gründerkredit, Kredit für Wachstum und Unternehmenskredit ein und sind über die Kreditinstitute zu beantragen. Einen guten Überblick bieten beispielsweise:

1. Bundeszuschüsse

Die Bedingungen für die Sofortzuschüsse zwischen 9.000 Euro und 15.000 Euro an Kleinstunternehmen und Soloselbständige sind aufrufbar unter:

Seit dem 29. März 2020 wurden die Hilfen durch Vereinbarung zwischen Bund und Land folgt konkretisiert: In den nächsten Tagen die Auszahlung von Direkthilfen an Millionen von kleinen FirmenSolo-Selbstständigen und Freiberuflern beginnen. Auch Landwirte werden unterstützt. Insgesamt werden Bundesmittel von bis zu 50 Milliarden Euro wie folgt verteilt:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Einmalzahlung von 9.000 Euro für drei Monate,
  • Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro

Achtung! Nach den Bedingungen des Bundes dürfen private Lebenhaltungskosten nicht bezuschusst werden. Allerdings haben einige Bundesländer Kulanzregelungen eingeführt (Stand: 16. Mai 2020), so dass wir empfehlen, die jeweilige Situation vor Ort mit den zuständigen Behörden zu prüfen.

Auch betriebswirtschaftliche Beratungen werden mit bis zu 4.000 Euro gefördert für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind.

2. Zuschusszahlungen der Bundesländer

a) Umsetzung Bundesprogramm

Der Freistaat Sachsen hat das Bundesprogramm seit dem 1. April 2020 umgesetzt. Zuständig hierfür ist die Sächsische Aufbaubank (dort mit Online-Antrag) (Details/pdf). Der Antragsstopp ist seit dem 7. August 2020 wieder aufgehoben worden.

b) Pendlerhilfe- und Unterbringungszuschüsse (am Beispiel Freistaat Sachsen)

Arbeitnehmer, die über die tschechische oder polnische Grenze nach Deutschland pendeln und die kritische Infrastruktur in Sachsen in bestimmten Sektoren (z.B. die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, der Lebensmittelhandel sowie die Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs) am Laufen halten, sind seit dem 07.04.2020 berechtigt vom Freistaat Sachsen einen Unterbringungszuschuss in pauschaler Höhe von 40 Euro pro Nacht, ggf. 20 Euro für Familienangehörige, zu erhalten, wenn sie hier eine Unterkunft in Anspruch nehmen. Diesen Zuschuss beantragt der Arbeitgeber bei der Landesdirektion Sachsen. Weitere Informationen finden Sie via Sächsische Staatskanzlei und bei der Landesdirektion Sachsen.

c) Weitere Zuschüsse der Bundesländer

Einen sehr guten Gesamtüberblick, inkl. Antragsformularen sortiert nach Bundesländern, erhalten Sie auf der folgenden Seite:

Soforthilfen der Bundesländer für Gründer und Kleinstunternehmen

3. Zuschüsse durch Städte und Gemeinden

Darüber haben verschiedene Städte und Gemeinden eigene Zuschussprogramme aufgelegt, z.B. die Landeshauptstadt Dresden für:

  • eine Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen, die durch die Corona-Krise starke Umsatzeinbußen erlitten haben und in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in Liquiditätsengpässe geraten sind. Die „Soforthilfe Corona-Pandemie“ ist branchenoffen angelegt und dient dem betrieblichen Zweck (haupterwerblich). Die Soforthilfe wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Antragsberechtigt sind haupterwerbliche Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit Sitz in Dresden.

Antrag: Online oder pdf-Formular

Unter den o. g. Fundstellen zu den Darlehenshilfsprogrammen sind auch die Einzelheiten zu den jeweiligen Bürgschaftsumfängen und –voraussetzungen zu finden.

1. Aktueller Stand

Generell gilt bei Ausfallbürgschaften, dass diese derzeit höchstens 80 % des Ausfallrisikos abdecken und auf maximal 1,25 Mio. Euro begrenzt sind. Einzelheiten dazu sind zu finden unter:

Einzelne Bundesländer haben leicht anders ausgestaltete Bürgschaftsbedingungen, u.a.

2. Ausblick

Im Gespräch sind Bürgschaften, die 100 % der Kredite absichern, für Unternehmen mit 10 bis 250 Beschäftigten (Quelle: dpa, Stand per 31. März 2020).

Am 6. April 2020 hat die Bundesregierung bekanntgegeben, dass beim sog. Schnellkredit der KfW 100 % der Darlehenssumme abgesichert wird (Anträge seit dem 15. April 2020) wenn nach Genehmigung der EU-Kommission u.a.

(1) das Unternehmen 2019 schon existierte,

(2) in den letzten 3 Jahren Gewinne erzielt wurden,

(3) die Darlehenssumme auf max. drei Monatsumsätze des Jahres 2019, max. aber 800.000 Euro (bei > 50 Mitarbeiter/ bei <= 50 Mitarbeiter max. 500.000 Euro), begrenzt sind.

Der Hinweis in den Muster-Formulierung der Förderinstitute, z.B. der Sächsische Aufbaubank, auf das Strafrecht ist nicht zu unterschätzen. Häufig kommen bei unrichtigen Angaben verschiedene Straftatbestände in Betracht, z.B. Subventionsbetrug gem. § 264 StGB, Kreditbetrug gem. § 265b StGB oder die Verletzung von Buchführungspflichten gem. § 283b StGB.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Schätzungen und Prognosen sowie dem Corona-Bezug für die wirtschaftlichen Auswirkungen Unschärfen auftreten. Sofern diese jedoch durch richtige, offene und vollständige Tatsachenangaben erwirkt werden, liegt darin im Regelfall kein Straftatbestand vor.

Dabei sollte auch nach der Antragstellung im Auge behalten werden, dass die weitere wirtschaftliche Entwicklung generell schwer bestimmbar ist. Damit wird eine genaue fortlaufende Dokumentation entscheidend sein. Bei einer guten Nachweisbarkeit und Dokumentation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sollte im Regelfall keine Strafe oder Bußgeldzahlung drohen.

ABER: Wenn später die Prognose der wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht oder nicht bis zur zunächst geschätzten Höhe eintreten, dann muss dies dem Fördermittelgeber gegenüber angezeigt und korrigiert werden, um eine Straftat zu vermeiden. Beispiel:

Der Antragsteller erstellt eine Liquiditätsplanung für den Zeitraum der kommenden Monate (z.B. Mai – August 2020), aus dem ergibt sich unter Einbeziehung der Liquiditätszugänge und dem Liquiditätsverbrauch eine konkret bezifferbare Liquiditätslücke, welche dann die Obergrenze für die beantragte Liquiditätshilfe bildet. Ändert sich im September 2020 im Rückblick auf die Monate Mai – August 2020 diese Liquiditätslücke und ist niedriger als beantragt, muss die Differenz zurückgezahlt werden. Andernfalls wird der Vorgang strafrechtlich releveant.