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Überbrückungshilfe III – Plus

H. Überbrückungshilfe III - Plus

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnet haben. Das Augenmerk liegt hier auf der Coronabedingtheit – fehlt diese, ist die Antragsberechtigung nicht gegeben.

Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, gelten Sonderregelungen für die Vergleichszeiträume, auf die sie sich in ihrem Antrag auf Überbrückungshilfe beziehen können.

Unternehmen, die nach dem 31.Oktober 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt. Zudem darf sich ein Unternehmen nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diese danach nicht wieder überwunden haben. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat.

Der Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Förderzeitraum bleibt bestehen – der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) wird in der Berechnung mitgezählt.

Der maximale monatliche Förderbetrag beträgt 10 Mio. Euro (dies gilt auch für verbundene Unternehmen).

Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2021 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sog. echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Die Stichtage für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten sind nun neben dem 29.02.2020 der 30.06.2021.

Restart-Prämie

Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss 40 % und im September 20 %. Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur jedoch nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichszeitraum (also i.d.R. der entsprechende Monat im Jahr 2019) herangezogen werden (s. FAQ´s zu Punkt 2.9). Neueinstellungen sind jedoch nur förderfähig, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt. Unter die anderweitige Erhöhung der Beschäftigung zählt die Ausweitung bestehender Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Arbeitszeiterhöhung von Teilzeitkräften) sowie die Übernahme von Auszubildenden. Lohnerhöhungen gelten nicht als Ausweitung der Beschäftigung.

Die Restart-Prämie kann alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.

Förderfähige Kosten

Auch für die Überbrückungshilfe III Plus gibt es wieder einen Anhang, in welchem die förderfähigen Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen spezifiziert werden (Vgl. s. Anhang 3). Unter Punkt 14. im Antrag werden bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 € pro Monat aufgeführt. Wichtig ist hier, dass es für die Maßnahmen zwingend ein Hygienekonzept geben muss, welches sich auf die Eindämmung der Auswirkungen der Coronapandemie bezieht. Punkt 16. beinhaltet Ausgaben für Hygienemaßnahmen wie die Anschaffung von mobilen Luftreinigern oder Einmalartikeln wie Masken und Desinfektionsmittel. Investitionen in die Digitalisierung werden unter Punkt 17. mit maximal 10.000,00 € im Förderzeitraum Juli bis September 2021 gefördert.

Bislang sahen die FAQ´s zur Überbrückungshilfe III in derartigen Fällen zwingend Einzelfallprüfungen vor, in Bezug darauf, ob die Maßnahmen tatsächlich förderfähig sind. Mittlerweile ist diesbezüglich eine Vereinfachungsregel in die FAQ´s geschrieben worden. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist demnach in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten für Nr. 14, 16 und 17 im Förderzeitraum insgesamt 10.000 € überschreiten. Das bedeutet, dass die Prüfung bei Kosten bis 10.000 € nicht mehr zwingend vorzunehmen ist. Darüber hinaus müssen jedoch alle Maßnahmen immer in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung dienen.

Neu ist, dass unter Punkt 18. Gerichtskosten, die Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz zu tragen haben, bis zu 20.000 € pro Monat förderfähig sind.

Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam abgerechnet wurden, können als Fixkosten berücksichtigt werden. In der Überbrückungshilfe III plus ist es aber nun klarstellend geregelt, dass auch defekte Wirtschaftsgüter bis zur GWG-Schwelle ersetzt werden können, die dem Grunde nach keine Erhaltungsaufwendungen darstellen. Zudem wird der Begriff der „Notwendigkeit“ erstmalig bei der Überbrückungshilfe III plus näher definiert. Soweit die geltend gemachten Ausgaben nämlich jene aus 2019 nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass diese Kosten betriebsnotwendig sind. Nicht berücksichtigungsfähige Kosten sind hingegen Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen), für Maßnahmen, die der Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen, sowie für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, diese sind teilweise in Ziffer 14 ansetzbar) und Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau).

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorgelegt werden.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

Der prüfende Dritte teilt bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Sollte dieser in einem Fördermonat niedriger ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt, sind zu viel gezahlte Zuschüsse nach Bescheid an die zuständige Stelle zurückzuzahlen. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat höher ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.

Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

Die/der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), sind ggf. bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.

Die dritte Phase der Überbrückungshilfe bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der

  • Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung) ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2.000.000 Euro)
  • Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020” in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung (Temporary Framework) umgesetzt wird) (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 10.000.000 Euro)
  • Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID19“)
  • Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11.800.000 Euro)
  • Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12.000.000 Euro) sowie
  • Kumulierung der „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19“ mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten beihilferechtlichen Regelungen.

Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III beträgt 52 Mio. Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der o. g. Beihilferahmen erhalten hat. Die Obergrenze ergibt sich aus den 12 Mio. Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Mio. Euro aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19. Antragsteller auf Überbrückungshilfe III, die sich auf die beihilferechtliche Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich stützen wollen, müssen die Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.