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Überbrückungshilfe III

G. Überbrückungshilfe III

  • Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Förderzeitraum
  • Für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent: Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent
  • Antragsberechtigung für kirchliche Unternehmen und bis 31.10 2020 gegründete Start-ups
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren (bisher nur Winterware und verderbliche Ware) auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender erweitert
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen
  • Antragstellenden wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung

Mit der Überbrückungshilfe – Phase 3 können die Monate November 2020 bis Juni 2021 gefördert werden. Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnet haben. Das Augenmerk liegt hier auf der Coronabedingtheit – fehlt diese, ist die Antragsberechtigung nicht gegeben.

Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, gelten Sonderregelungen für die Vergleichszeiträume, auf die sie sich in ihrem Antrag auf Überbrückungshilfe beziehen können.

Unternehmen, die nach dem 31.Oktober 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt. Zudem darf sich ein Unternehmen nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diese danach nicht wieder überwunden haben. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.

Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben.

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit), welche zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte.

Gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind ebenfalls antragsberechtigt.

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden. Änderungsanträge für die November-/ Dezemberhilfe sind zurzeit nur bei einer Erhöhung der Förderung möglich, Änderungsanträge zur Reduzierung der November- oder Dezemberhilfe sowie das Zurückziehen eines bereits gestellten Antrags sind gegenwärtig noch nicht möglich. An der Umsetzung wird gearbeitet.

Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat.

Der maximale monatliche Förderbetrag wurde auf 10 Mio. Euro angehoben (Dies gilt auch für verbundene Unternehmen).

Abschlagszahlungen erfolgen bei Erstanträgen bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 50 % der beantragten Förderung (max. 100.000 Euro pro Monat). Für Anträge, die nach dem 30. Juni 2021 gestellt werden, wird keine Abschlagszahlung mehr gewährt.

Hinsichtlich der förderfähigen Fixkosten wurden Verbesserungen vorgenommen. Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, werden in Höhe einer Pauschale von 20 Prozent der anderen Fixkosten angerechnet.

Die Förderung schließt zusätzlich die Kosten für den antragstellenden Steuerberater mit ein. Auch einmalige Investitionen in die Digitalisierung bis zu 20.000 Euro sind ebenso wie coronabedingte Baumaßnahmen bis zu 20.000 Euro/ Monat förderfähig!

Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III beträgt 52 Mio. Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der o. g. Beihilferahmen erhalten hat. Die Obergrenze ergibt sich aus den 12 Mio. Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Mio. Euro aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.

Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, haben ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen diesen drei Möglichkeiten.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

Nach den derzeitigen Veröffentlichungen muss sich nicht für eine der beiden Beihilfevorgaben entschieden werden. Vielmehr wird die Fixkostenhilfe erst in Anspruch genommen, wenn die Förderhöchstbeträge der Kleinbeihilfen ggf. kumuliert um die Förderhöchstbeträge der de-minimis Verordnung ausgeschöpft sind.

Unter folgendem Link finden Sie in den FAQ’s ausgegebene Beispiele für förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen.

Den Antrag stellen kann nur ein vom berechtigten Unternehmen beauftragter Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer. Cintinus ist registriert und hat die notwendige DATEV-Software für die effektive und rasche Bearbeitung der Anträge auf Überbrückungshilfen implementiert.

Die Anträge, die in das BMWi-Portal eingestellt werden, werden anschließend aus dem BMWi-Portal an die zuständige Institution in den Bundesländern weitergeleitet, wie z.B. in Sachsen an die SAB. Eine vollständige Liste für alle Bundesländer mit den zuständigen Stellen finden Sie hier.

Sie können auch nur für einen Teil der Fördermonate einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen (z. B. nur für die Monate November 2020 bis April 2021). Seit dem 28.04 2021 besteht die Möglichkeit, im Portal des BMWi die Bezuschussung für weitere Fördermonate zu einem späteren Zeitpunkt über einen Änderungsantrag zu stellen.

Im Rahmen der Schlussabrechnung (bis 30.06 2022 einzureichen), welche von einem prüfenden Dritten – also auch von Cintinus – durchgeführt wird, findet dann eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt. Somit kann es unter Umständen zu einer Nachzahlung kommen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um einen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2021 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sog. echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Nähere Erläuterungen und Hintergrundinformationen sind aufrufbar unter: