Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben: Was Mandantinnen und Mandanten wissen sollten
19.10.2026
Was galt im Übergangsjahr 2026?
Bis zum 31. Dezember 2026 setzte die elektronische Bekanntgabe grundsätzlich voraus, dass die steuerpflichtige Person oder ihre empfangsbevollmächtigte Person bereits zugestimmt hatte. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2027 ist eine Änderung vorgesehen.
Was ändert sich ab 2027?
Die elektronische Bekanntgabe soll ab 2027 zum Regelfall werden, insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen. Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto soll grundsätzlich keine erneute ausdrückliche Einwilligung erforderlich sein. Ohne aktives ELSTER-Konto erfolgt die Bekanntgabe nach den vorliegenden Informationen grundsätzlich weiterhin postalisch.
Wer weiterhin Papierpost erhalten möchte, kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen. Steuerpflichtige und Kanzleien sollten ab 2027 nicht darauf vertrauen, dass Bescheide zusätzlich oder ersatzweise per Post eingehen.
Wann gilt ein digitaler Bescheid als bekannt gegeben?
Für elektronisch bereitgestellte Bescheide soll eine viertägige Bekanntgabefiktion gelten. Das bedeutet: Der Bescheid kann bereits vier Tage nach seiner Bereitstellung als bekannt gegeben gelten. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wann das ELSTER-Postfach tatsächlich geöffnet oder das Dokument heruntergeladen wird.
Die Finanzverwaltung soll die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch über den neuen Bescheid informieren. Diese Nachricht dient nach den vorliegenden Informationen jedoch nur als Hinweis. Für den Beginn der Bekanntgabefiktion ist die Bereitstellung des Bescheids maßgeblich – nicht, wann die Benachrichtigung gelesen wird.
Was bedeutet das für die Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei?
Liegt der Finanzverwaltung eine elektronisch übermittelte Vollmacht einschließlich Empfangsvollmacht vor, kann ein Bescheid der Steuerberatung zur Verfügung gestellt werden. Darauf sollten sich Steuerpflichtige jedoch nicht ohne Weiteres verlassen: Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet und garantiert nicht in jedem Fall, dass die Kanzlei den Bescheid ebenfalls erhält.
Wird ein Bescheid direkt an Sie bekannt gegeben, leiten Sie ihn bitte unverzüglich an uns weiter. Die maßgeblichen Fristen können bereits laufen, auch wenn wir den Bescheid noch nicht erhalten haben.
Was sollten Sie jetzt tun?
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Kontrollieren Sie regelmäßig Ihr ELSTER-Postfach, sofern Sie ein aktives ELSTER-Konto nutzen.
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Leiten Sie digital bereitgestellte Steuerbescheide unverzüglich an unsere Kanzlei weiter, wenn die Bekanntgabe nicht an uns erfolgt.
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Prüfen Sie mit uns, ob eine aktuelle Bekanntgabevollmacht einschließlich Empfangsvollmacht vorliegt.
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Wenn Sie weiterhin Papierpost wünschen, klären Sie rechtzeitig, ob und wie die postalische Bekanntgabe beantragt werden muss.
Unser Hinweis
Die Umstellung betrifft die Bekanntgabe und den Fristbeginn – nicht nur den Übermittlungsweg. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen ELSTER-Nutzung, Ihren Vollmachten oder einem konkreten Bescheid sprechen Sie uns bitte an. Im Einzelfall sind die hinterlegten Einstellungen und die konkrete Bekanntgabe maßgeblich.
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