Pünktlichkeit schützt vor Säumniszuschlägen
Auch im September 2026 stehen für Unternehmen, Arbeitgeber und Selbstständige wichtige Termine zur Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Fristen übersichtlich für Sie zusammengefasst.
1. Steuertermine im September 2026
Am Donnerstag, den 10. September 2026 sind wichtige Steuerarten fällig. Bei einer Überweisung gewährt das Finanzamt eine gesetzliche Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Da der 13. September 2026 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich das Ende der Schonfrist auf den nächstfolgenden Werktag, Montag, den 14. September 2026.
| Steuerart / Abgabe | Fälligkeit / Abgabe | Ende der Schonfrist (Zahlung) |
| Umsatzsteuer (monatlich) | 10.09.2026 | 14.09.2026 |
| Lohn- und Kirchenlohnsteuer (monatlich) | 10.09.2026 | 14.09.2026 |
| Solidaritätszuschlag (zur Lohnsteuer) | 10.09.2026 | 14.09.2026 |
| Einkommen-, Körperschaft- & Kirchensteuer (3. Vorauszahlung) | 10.09.2026 | 14.09.2026 |
2. Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer
Unternehmer, die über eine genehmigte Dauerfristverlängerung verfügen, haben für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Monats August 2026 etwas mehr Zeit:
- Abgabe- & Fälligkeitsdatum: 12. Oktober 2026 (da der 10.10. ein Samstag ist)
- Ende der Zahlungsschonfrist: 15. Oktober 2026
3. Sozialversicherungsbeiträge im September 2026
Für die Beitragsnachweise und die Beitragszahlung an die Krankenkassen gelten folgende Termine:
- Mittwoch, 23. September 2026 (bis 24:00 Uhr): Spätester Zeitpunkt für die Übermittlung der Beitragsnachweise.
- Montag, 28. September 2026: Fälligkeit der Beitragszahlung (Wertstellung auf dem Konto der Einzugsstelle).
Practical Tip: Nutzen Sie den SEPA-Lastschrifteinzug
Um Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge sicher zu vermeiden, empfehlen wir die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren des Finanzamts und der Krankenkassen. Die Beträge werden damit stets pünktlich zum Fälligkeitstag abgebucht.
Hinweis: Die Zahlungsschonfrist von 3 Tagen gilt ausschließlich bei Banküberweisungen (nicht bei Barzahlung oder Scheck).








