Menü
Urlaub und Krankheit: Was gilt bei einer Krankschreibung?

Der Erholungsurlaub dient der Regeneration und der persönlichen Freizeitgestaltung. Umso ärgerlicher ist es, wenn die freien Tage durch eine Erkrankung beeinträchtigt werden. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber stellen sich in diesem Fall wichtige rechtliche Fragen: Wie wirkt sich eine Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch aus? Welche Besonderheiten gelten im Ausland? Und darf man trotz Krankschreibung verreisen?

1. Erkrankung während des Urlaubs: Verfallen die Urlaubstage?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines genehmigten Urlaubs und ist er dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Der Anspruch auf diese Urlaubstage bleibt somit vollständig erhalten.

Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorliegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Zudem führt nicht jede gesundheitliche Einschränkung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist stets, ob die Beschwerden die Ausübung der konkreten vertraglich geschuldeten Tätigkeit verhindern.

2. Besonderheiten bei Erkrankung im Ausland

In Deutschland gilt seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber lediglich über die Krankschreibung informieren müssen. Die Vorlage einer physischen Bescheinigung entfällt in der Regel, da der Arbeitgeber die Daten elektronisch bei der Krankenkasse abruft.

Wichtig bei Auslandsreisen: Das elektronische eAU-Verfahren greift bei Erkrankungen im Ausland nicht. Hier gelten strikte Nachweis- und Informationspflichten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Wer im Ausland erkrankt, muss folgende Schritte beachten:

  • Unverzügliche Mitteilung: Der Arbeitgeber muss auf dem schnellstmöglichen Weg (z. B. per E-Mail oder Telefon) über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie die genaue Aufenthaltsadresse informiert werden. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber.
  • Meldung nach Rückkehr: Nach der Rückkehr nach Deutschland sind sowohl der Arbeitgeber als auch die gesetzliche Krankenkasse unverzüglich über die Wiedereinreise zu unterrichten.
3. Keine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs

Durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage werden zwar dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben, sie dürfen jedoch nicht eigenmächtig an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden.

Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaubszeitraum abgelaufen ist, besteht wieder die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die nachgewährten Urlaubstage müssen zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden.

4. Reisen trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit

Erkrankt ein Arbeitnehmer bereits vor Antritt einer geplanten Reise, stellt sich oft die Frage, ob der Trip dennoch stattfinden darf. Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: Arbeitsunfähige Beschäftigte müssen jedes Verhalten unterlassen, das die Genesung verzögern oder gefährden könnte.

Eine Urlaubsreise ist während einer Krankschreibung keineswegs pauschal verboten. Maßgeblich ist der Einzelfall: Sofern die Reise den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt oder diesen sogar unterstützt (z. B. ein Aufenthalt an der See bei Atemwegserkrankungen), ist sie rechtlich zulässig.

Empfehlung für die Praxis

Um Unstimmigkeiten oder Misstrauen vorzubeugen, empfiehlt es sich, vor Reiseantritt eine ärztliche Bestätigung einzuholen, dass die Reise der Genesung nicht entgegensteht. Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber sorgt zudem für Transparenz und Klarheit auf beiden Seiten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar.

Aktuelles