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Neue BMF-Schreiben: Aktualisierte Bescheinigungsmuster fürBauleistungen, Gebäudereinigung und Inlandsansässigkeit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei neuen Schreiben vom 10. April 2026 die
steuerlichen Nachweise zur inländischen Ansässigkeit sowie zur Steuerschuldnerschaft im Bereich von
Bau- und Gebäudereinigungsleistungen modernisiert. Für Unternehmen bedeutet dies: Alte Vordrucke
sind ab sofort nicht mehr zulässig.


Im geschäftlichen Alltag ist das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (die Umkehr der Steuerschuldnerschaft) bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen durch Subunternehmer ein zentrales Thema. Hierbei führt nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer ab, sondern der Leistungsempfänger.


Um Haftungsrisiken auszuschließen – etwa wenn unklar ist, ob ein ausländisches oder inländisches
Unternehmen die Leistung erbringt –, verlangt der Gesetzgeber amtliche Nachweise. Genau diese wurden nun
grundlegend überarbeitet.


Die wesentlichen Änderungen im Detail
Sowohl die neue Ansässigkeitsbescheinigung als auch die Bescheinigung zur Steuerschuldnerschaft (nach § 13b UStG) wurden administrativ vereinfacht:
– Wegfall des Dienstsiegels: Auf den neuen Dokumenten der Finanzverwaltung ist kein Feld für ein physisches Dienstsiegel mehr vorgesehen.
– Maschinelle Erstellung: Ein standardisierter Hinweis stellt klar, dass das Dokument maschinell erstellt wurde und auch ohne Unterschrift vollumfänglich gültig ist.
– Gültigkeitsdauer: Ansässigkeitsbescheinigung: Höchstens ein Jahr (bei absehbar kürzerer Ansässigkeit entsprechend
befristet). Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG): Höchstens drei Jahre.


WICHTIGER HINWEIS FÜR DIE PRAXIS:
Die alten Vordrucke (Ansässigkeit vom 05.11.2019 sowie Steuerschuldnerschaft vom 06.12.2024) sind ab sofort
nicht mehr zu verwenden. Neu ausgestellte Nachweise müssen zwingend dem Muster vom 10.04.2026 entsprechen.

Was müssen Sie jetzt tun?
Unternehmer, die Bauleistungen oder Gebäudereinigungsdienste beauftragen, sollten bei der Vorlage von
Freistellungs- und Steuerschuldnerschaftsnachweisen genau auf das Ausstellungsdatum und das Layout
achten. Ältere Muster bieten bei Neuausstellungen keinen verlässlichen Schutz mehr vor
Steuernachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Checkliste für Ihre Buchhaltung:

  • Prüfen Sie alle seit dem 10. April 2026 neu eingegangenen Bescheinigungen von Subunternehmern auf das neue
    Layout (kein Dienstsiegel, Hinweis auf maschinelle Erstellung).
  • Erfassen Sie das exakte Ablaufdatum (1 Jahr bei Ansässigkeit, 3 Jahre bei Steuerschuldnerschaft) in Ihrem DATEV-
    System oder Ihrer Fristenkontrolle.
  • Sprechen Sie Dienstleister frühzeitig an, wenn veraltete Nachweise eingereicht werden.

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