Mit steigenden sommerlichen Temperaturen rückt das Thema Hitze am Arbeitsplatz regelmäßig in den Fokus von Unternehmen und Beschäftigten. Hohe Raumtemperaturen beeinträchtigen nicht nur die Konzentrationsfähigkeit, sondern stellen auch ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko dar.
Welche rechtlichen Vorgaben gelten in Deutschland nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5), ab wann muss der Arbeitgeber handeln und welche Schutzmaßnahmen sind zwingend erforderlich? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen im Überblick.
1. Schwellenwerte der Raumtemperatur nach ASR A3.5
In Arbeitsräumen sollte die Lufttemperatur grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten. Steigt die Temperatur im Gebäude durch sommerliche Hitze oder Sonneneinstrahlung weiter an, legt die ASR A3.5 gestaffelte Vorgaben fest:
| Raumtemperatur | Einstufung | Pflichten & Maßnahmen des Arbeitgebers |
| bis 26 °C | Soll-Richtwert | Optimaler Bereich für Arbeitsräume. |
| über 26 °C | Maßnahmen empfohlen | Sonnenschutzsysteme (z. B. außenliegende Jalousien) sollten genutzt werden, um Aufheizung zu verhindern. |
| über 30 °C | Maßnahmen erforderlich | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, wirksame Schutzmaßnahmen zur Belastungssenkung zu ergreifen. |
| über 35 °C | Nicht als Arbeitsraum geeignet | Ohne spezielle technische/organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Hitzepausen) darf hier nicht gearbeitet werden. |
2. Das TOP-Prinzip bei Hitzeschutzmaßnahmen
Bei der Auswahl und Durchführung von Hitzeschutzmaßnahmen gilt die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge nach dem TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen stehen an erster Stelle, gefolgt von Organisatorischen und Personenbezogenen Maßnahmen.
1. Technische Maßnahmen (Höchste Priorität)
- Wirksame Beschattung: Außenliegende Jalousien, Reflexionsrollos oder Sonnenschutzfolien konsequent schließen – auch außerhalb der Arbeitszeiten, um das Aufheizen des Gebäudes zu verhindern.
- Gebäude-Nachtkühlung: Intensive Lüftung in den kühlen Nacht- und Frühmorgenstunden nutzen, um die Raumtemperaturen nachhaltig zu senken.
- Wärmequellen reduzieren: Elektrische Geräte, Drucker, Beleuchtung und Maschinen bedarfsgerecht betreiben und in ungenutzten Zeiten konsequent ausschalten.
2. Organisatorische Maßnahmen
- Lüftungsmanagement: Stoßlüften gezielt in den kühlen Morgenstunden durchführen.
- Flexibilisierung der Arbeitszeiten: Nutzung von Gleitzeitmodellen und Vorverlegung des Arbeitsbeginns, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern.
- Zusätzliche Pausen: Einführung von Entlastungspausen sowie Einrichtung kühlerer Erholungsbereiche.
- Körperliche Belastung senken: Körperlich schwere Arbeiten während extremer Hitzephasen reduzieren oder zeitlich verschieben.
3. Personenbezogene Maßnahmen (Ergänzend)
- Luftbewegung verstärken: Einsatz von Ventilatoren zur Kühlung durch Verdunstung auf der Haut.
- Getränke bereitstellen: Ausreichende Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Wasser, Mineralwasser, ungesüßte Kräutertees) durch den Arbeitgeber.
- Bekleidungsregeln lockern: Anpassung von Dresscodes sowie Bereitstellung von leichter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.
3. Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Freien
Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben (z. B. auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder im Garten- und Landschaftsbau), reichen Standardmaßnahmen für Innenräume nicht aus. Hier stehen der Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung (UV-Strahlung) und Hitzschlag im Mittelpunkt:
- Schattenbereiche schaffen: Errichten von mobilen Unterständen, Sonnensegeln oder Pavillons.
- Trinkpausen & Erholung: Zusätzliche und ausreichend lange Pausen im Schatten einplanen.
- Ausreichend Flüssigkeit: Kostenlose Bereitstellung von Trinkwasser oder geeigneten Getränken.
- UV-Schutzkleidung: Tragen von UV-undurchlässiger Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckung (idealerweise mit Nackenschutz).
- Sonnenschutzmittel: Einsatz von Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF 30 bis 50+).
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gibt es ein gesetzliches Recht auf „Hitzefrei“ im Büro?
Nein, ein allgemeines Anrecht auf „Hitzefrei“ existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Steigt die Raumtemperatur jedoch über 30 °C, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen. Ab 35 °C gilt der Raum ohne Sondermaßnahmen als nicht mehr geeignet für die Arbeit.
Wer übernimmt die Kosten für Getränke oder Sonnenschutzmittel?
Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ab 30 °C Raumtemperatur oder bei Arbeiten im Freien entsprechende Schutzmaßnahmen notwendig, liegt die Pflicht zur Bereitstellung (und Kostentragung) beim Arbeitgeber.








