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Geplante Einkommensteuerreform ab 2027: Was Steuerpflichtige, Familien und Unternehmer wissen müssen

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich auf die Kernpunkte einer umfassenden Einkommensteuerreform geeinigt. Die Umsetzung soll schrittweise ab dem 1. Januar 2027 erfolgen und im Jahr 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Mit einem geplanten Entlastungsvolumen von rund 10 Milliarden Euro sollen vor allem kleine und mittlere Einkommen sowie Familien gestärkt werden. Dem stehen jedoch auch gezielte Mehrbelastungen und Kürzungen gegenüber.

In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Regelungen und deren praktische Bedeutung für Sie zusammen.

1. Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien

Um der kalten Progression entgegenzuwirken und Familien gezielt zu unterstützen, sind verschiedene Anhebungen von Freibeträgen und Pauschalen vorgesehen:

  • Anhebung des Grundfreibetrags: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von derzeit 12.348 € in zwei Stufen auf 12.900 € im Jahr 2028. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen vollständig steuerfrei.
  • Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wird ebenfalls schrittweise von derzeit 259 € auf voraussichtlich 272 € pro Kind und Monat ab 2028 angehoben. Parallel dazu wird der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst (vorbehaltlich finaler Werte nach dem kommenden Existenzminimumbericht).
  • Höherer Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Pauschbetrag für Werbungskosten steigt um 200 € von aktuell 1.230 € auf 1.430 €.
  • Verschiebung der Tarifgrenzen beim Spitzensteuersatz: Der reguläre Spitzensteuersatz von 42 % greift bei Einzelveranlagung künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € (bisher 69.879 €) bzw. bei Zusammenveranlagung ab 141.200 € (bisher 139.758 €).

Auswirkung in der Praxis: Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums bringt die Reform für Familien mit zwei Kindern je nach Einkommenskonstellation eine jährliche Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 €.

2. Gegenfinanzierung: Wo Einschränkungen und Mehrbelastungen drohen

Zur Gegenfinanzierung der Entlastungen sieht der Beschluss der Koalition Verschärfungen in anderen Bereichen vor:

  • Verschärfung der Reichensteuer (45 % / 47 %):
    • Der Höchststeuersatz von 45 % greift ab 2027 bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € (Einzelveranlagung, bisher 277.826 €) bzw. 500.000 € (Zusammenveranlagung, bisher 555.652 €).
    • Zusätzlich wird eine neue Stufe eingeführt: Ab einem Einkommen von 280.000 € (Einzel) bzw. 560.000 € (Zusammen) wird ein Zuschlag von weiteren 2 % fällig, sodass der Höchststeuersatz in dieser Spitze 47 % beträgt.
  • Kürzung bei den Handwerkerleistungen: Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen im Privathaushalt wird reduziert. Künftig sind nur noch 15 % (statt bisher 20 %) der Arbeitskosten absetzbar. Der maximale Abzugsbetrag sinkt damit von 1.200 € auf 900 € pro Jahr.
  • Anhebung der Minijob-Pauschalsteuer: Die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, erhöht sich zum 1.1.2027 von bisher 2 % auf 5 %. Dies gilt sowohl für den gewerblichen Bereich als auch für Privathaushalte.

3. Die Reform im direkten Vergleich

Regelung / ParameterAktueller Stand (2026)Geplante Neuregelung (ab 2027/2028)
Grundfreibetrag12.348 €12.900 € (bis 2028)
Kindergeld (mtl. je Kind)259 €272 € (bis 2028)
Arbeitnehmerpauschbetrag1.230 €1.430 €
Spitzensteuersatz (42 %)ab 69.879 €ab 70.600 €
Reichensteuer (45 %)ab 277.826 €ab 250.000 €
Höchststeuersatz neu (47 %)nicht vorhandenab 280.000 €
Handwerkerleistungen (max. Abzug)20 % (max. 1.200 €)15 % (max. 900 €)
Pauschalsteuer Minijobs2 %5 %

Fazit & Handlungsempfehlungen für die Praxis

Während Arbeitnehmer und Familien im unteren und mittleren Einkommensbereich spürbar entlastet werden, müssen Besserverdiener sowie Arbeitgeber von Minijobbern mit höheren Abgaben rechnen.

Besonderer Handlungsbedarf für Selbstständige und Unternehmer:

Die Reform betrifft nicht nur Angestellte, sondern auch Freiberufler, Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Aufgrund des abgesenkten Schwellenwerts für die Reichensteuer und des neuen 47-%-Spitzensteuersatzes gewinnen Themen wie der Zeitpunkt von Investitionen, die Steuerung von Gewinnausschüttungen sowie die Wahl der Rechtsform weiter an Bedeutung.

Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens steht noch aus. Wir empfehlen, die weiteren Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und geplante steuerliche Maßnahmen frühzeitig in die persönliche Finanz- und Unternehmensplanung einzubeziehen.

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen der geplanten Reform auf Ihre individuelle Steuersituation? Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie vorausschauend.

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