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Unternehmer

  • Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Anteilsveräußerung an Mitunternehmerschaft
  • Zulässigkeit eines jährlichen Vorabgewinns bei nicht beteiligten Komplementär-GmbH
  • Verspätete Verfügbarkeit des elektronischen Formulars für die Körperschaftsteuererklärung des Veranlagungszeitraumes 2017
  • Durchbrechung des Anscheinsbeweises bei einem im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen PKW

 

Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Anteilsveräußerung an Mitunternehmerschaft

Der Gesetzgeber hat im Juli 2002 durch die Schaffung des § 7 Satz 2 Nummer 2 GewStG eine Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus einer Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, sofern keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist, eingeführt. Somit trifft die Gewerbesteuerpflicht Kapitalgesellschaften oder mittelbar beteiligte natürliche Personen und wurde durch Urteil vom 10.04.2018 durch das Bundesverfassungsgericht als zulässig und mit dem Grundgesetz als vereinbar erachtet. Dabei ist Schuldnerin der Gewerbesteuer trotz wirtschaftlicher Zuordnung des Gewinns beim Gesellschafter die Personengesellschaft selbst.

Darüber hinaus ist auch die rückwirkende Anwendung der Regelung auf die Erhebungszeiträume bis 2002 für zulässig erklärt worden. Der Gesetzgeber wollte mit dessen Einführung missbräuchliche Steuergestaltungsentwürfen vermeiden.

Anzumerken ist, dass im Vorfeld durch eine entsprechende Freistellungsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag eine Belastung der Personengesellschaft vermieden werden kann.

 

Zulässigkeit eines jährlichen Vorabgewinns bei nicht beteiligten Komplementär-GmbH

Das FG Münster hat am 23. Februar 2018, Az. 1 K 2201/17 F entschieden, dass ein jährlicher Gewinnvorab für eine am Vermögen einer KG nicht beteiligte Komplementär-GmbH zulässig ist und erkannte somit die Gewinnverteilung als angemessen an. Voraussetzung ist jedoch ein gleichzeitiger Verzicht der Komplementär-Gesellschafter auf ihre Geschäftsführervergütung.

Im Sachverhalt handelte es sich um eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen die GmbH als Komplementärin nicht beteiligt war. Per Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass die GmbH für Zwecke der Geschäftsführertätigkeit und für Haftungsbelange einen Vorabgewinn bekommen soll. Kommanditisten waren gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Eine Revision zum Verfahren wurde allerdings zugelassen.

 

Verspätete Verfügbarkeit des elektronischen Formulars für die Körperschaftsteuererklärung des Veranlagungszeitraumes 2017

Das Formular für die elektronische Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2017 wird aufgrund umfassender Änderungen erst nach dem allgemeinen Abgabetermin, ab Ende Juli 2018, über das Online-Portal „Mein ELSTER“ zur Verfügung stehen.

Aus diesem Grund weitet das Bundesministerium der Finanzen den Abgabetermin auf den 31. August 2018 aus. Die Abgabe der Erklärung kann auf elektronischem Wege oder in Papierform erfolgen.

 

Durchbrechung des Anscheinsbeweises bei einem im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen PKW

 Das Finanzgericht Münster hat am 21. März 2018, Az. 7 K 388/17 G,U,F entschieden, dass der Anscheinsbeweis, die Annahme einer privaten Nutzung eines im Betriebsvermögen liegenden PKW nach der 1%-Regelung, versagt werden kann, sofern sich im Privatvermögen eines Mitunternehmers weitere vergleichbare Fahrzeuge befinden.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Betriebsfahrzeug grundsätzlich für Privatfahrten geeignet sei. Im entschiedenem Fall handelte es sich dabei um einen BMW X3.

Entscheidend sei, dass der Betriebswagen tatsächlich nicht privat genutzt wird. Somit lassen am Ende einzelne Sachverhaltsumstände, die eine tatsächliche private Nutzung ausschließen, eine Durchbrechung des Anscheinsgrundsatzes zu. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde darüber hinaus nicht zugelassen, sodass der Fall als abgeschlossen angesehen werden kann.

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