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Steuerstrafrecht/Internationales Steuerrecht

EuGH lässt Beschränkung des Grundsatzes zum Verbot einer Doppelbestrafung für Zwecke der Schutzwürdigkeit von Finanzmärkten zu

Der EuGH entschied am 20. März 2018, Az. C-524/15, dass der Grundsatz, dass keine Straftat doppelt bestraft werden darf, hinter den finanziellen Interessen der Finanzmärkte der Europäischen Union zurücktreten darf. Danach kann nun derselbe Täter für die selbe Tat doppelt bestraft werden, sofern die entsprechende nationale Regelung einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung beinhaltet, die eine doppelte Bestrafung rechtfertigt.

Allerdings stellt dies lediglich einen Ausnahmefall dar, welcher an sehr enge Voraussetzungen geknüpft wurde. Für die allermeisten Fälle wird der Grundsatz des Doppelbestrafungsverbotes folglich nicht in Frage kommen.

 

Keine Sperrwirkung des Art. 9 I OECD-MA bei Korrektur einer Teilwertabschreibung auf Warenforderungen

Der BFH hatte jüngst eine Sperrwirkung des Art 9 Absatz 1 OECD-MA gegenüber § 1 AStG im Fall von korrigierten Abschreibungen, die auf den Teilwert einer Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände bejaht.

Diese Fallkonstellation sei allerdings nach der Ansicht des FG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. 10 K 3556/13 K, F, nicht auf Teilwertabschreibungen auf Warenforderungen übertragbar, da § 8b Absatz 3 Satz 4 bis 7 KStG gegenüber § 1 AStG eine andere Zielsetzung verfolge.

Somit findet das Gewinnminderungsverbot des § 8b Absatz 3 KStG Anwendung.

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