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Renteneinkünfte

Neuberechnung einer Witwenrente führt zu einer Anpassung des steuerfreien Anteils zu Ungunsten des Steuerpflichtigen

 Das FG Schleswig-Holstein hat am 31. Dezember 2017, Az. 5 K 126/16 entschieden, dass der festgeschriebene steuerfreie Teil einer Witwenrente im Falle von Anpassungen des Jahresbetrags einer Witwenrenten aufgrund von vorzunehmenden Einkommensanrechnungen nach unten korrigiert werden kann.

Grundsätzlich ist eine Anpassung des steuerfreien Anteils einer Rente vorgesehen, sofern sich der Jahresbeitrag einer Rente ändert. Satz 7 erlaubt jedoch in Ausnahmefällen ein Ausbleiben der Anpassung. Das Gericht stand vor einem Auslegungsproblem: Streitig war, ob es sich bei der Anpassung des Jahresbetrags aufgrund vorzunehmender Einkommensanrechnungen , um eine regelmäßige Anpassung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG handelt.

Sofern der Auffassung des Gerichts gefolgt wird, schmilzt der sonst feststehende steuerfreie Teil einer Witwenrente anteilig im Verhältnis des steuerfreien Anteils ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt somit (noch) nicht vor.

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