Menu
Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Lohnsteuerlichen Behandlung für vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltsverein und die Kostenübernahme  für das besondere elektronische Anwaltspostfach angestellter Rechtsanwälte
  • Begriff ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wurde vom FG Rheinland-Pfalz präzisiert
  • Betriebsveranstaltungen: Kosten für Shuttle-Bus stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

 

Lohnsteuerlichen Behandlung für vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwaltskammer,  zum Deutschen Anwaltsverein und die Kostenübernahme  für das besondere elektronische Anwaltspostfach angestellter Rechtsanwälte.

Das Finanzgericht Münster entschied in seinem Urteil vom 01. Februar 2018, Az. 1 K 2943/16 L, dass die Übernahme der in den Überschrift genannten Beiträgen durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer darstellt. Nach Ansicht des Finanzgerichtes liegt die Kostenübernahme nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde allerdings zugelassen. Demnach bleibt abzuwarten, welche Entwicklung die vorliegende Problematik annehmen wird.

 

Begriff ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wurde vom FG Rheinland-Pfalz präzisiert

Das Finanzgericht stellte am 13. November 2017, Az. 5 K 1391/15, klar, dass eine Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde, sofern es nicht zeitnah erstellt wurde.  Danach darf das Fahrtenbuch nicht nachträglich erstellt werden.

Dies beinhaltet auch die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Fahrtenbuches: Nach der Auffassung des FG reicht es nicht aus, lediglich den Ort als Reiseziel im Fahrtenbuch zu notieren, auch wenn dieser nachträglich noch festgestellt werden kann. Demzufolge ist zusätzlich die Bezeichnung des aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartners zwingend vor Ort vorzunehmen. Dies gilt darüber hinaus auch für alle anderen wesentlichen  Angaben.

Sofern es sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handelt, wird der geldwerte Vorteil bei Privatfahrten nach der 1 %-Regelung versteuert. Bei der 1%-Regelung wird 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges als Bemessungsgrundlagen für den geldwerten Vorteil herangezogen. Demgegenüber wird der geldwerte Vorteil bei der Fahrtenbuchmethode auf Grundlage der tatsächlichen Privatfahrten ermittelt. Ob sich eine Vorteilhaftigkeit der Fahrtenbuchmethode gegenüber der 1%-Regelung ergibt, gestaltet sich je nach Sachlage unterschiedlich und ist von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel dem Wert des Fahrzeugs, abhängig.

Wir empfehlen Ihnen daher die Problematik ernst zu nehmen und  das Fahrtenbuch stets zeitnah und vollständig zu führen, um einer zwingenden Anwendung der 1%-Regelung entgehen zu können.

 

Betriebsveranstaltungen: Kosten für Shuttle-Bus stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

Auch die Kosten für einen Bus-Shuttle bei auswärtigen Betriebsveranstaltungen führen laut dem Urteil des FG Düsseldorf am 22. Februar 2018, Az. 9 K 580/17 L, nicht zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, da diese überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Sie seien Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung und haben keinen eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer.

Eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist grundsätzlich beruflich veranlasst. Vom Arbeitgeber ersetzte Reisekosten für eine Betriebsveranstaltungen sind demnach als Teil dieser Veranstaltung anzusehen. Auch Kosten für einen Eventmanager oder für die Buchhaltung stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da diese Kosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen.

News