Menü
Neustarthilfe

J. Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Antragstellende welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die oder der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie/er Umsatzeinbußen von 60 Prozent oder mehr zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.

Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche:

  • weniger als eine Angestellte beziehungsweise einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben vor dem 1. November 2020 gegründet wurden,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und noch keine Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben.

Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende, die

  • sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.

Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe aus und umgekehrt.

Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Berechnung des Referenzumsatzes:

Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

  • Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
  • Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind ggfls. bestehende Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Im Antragsverfahren müssen Sie hierfür nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.

Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben beziehungsweise für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach 31. Dezember 2018 gegründet wurden, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten.

Nach Ablauf des Förderzeitraums wird die finale Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft beziehungsweise Ihre Genossenschaft Anspruch haben.

Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz:

Keine/(anteilige) Rückzahlung? Umsatz im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz Umsatzeinbruch im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz
keine Rückzahlung Umsatz ≤ 40 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch ≥ 60 Prozent des Referenzumsatzes
vollständige Rückzahlung Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes
anteilige Rückzahlung Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch ≥ 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes

Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte wie unsere Kanzlei, Cintinus, stellen.

Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe in der Regel innerhalb weniger Tage.

Wenn Sie die Neustarthilfe für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft beantragen wollen, müssen Sie den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft nicht möglich.

Wer trägt die Kosten für die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten?

Die Kosten für prüfende Dritte werden in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt.

Die oder der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe an:

  • Betragen die geltend gemachten Kosten weniger als 250 Euro, wird der geltend gemachte Betrag mit der Neustarthilfe ausgezahlt.
  • Betragen die geltend gemachten Kosten 250 Euro oder mehr, werden die Kosten bis zu einem Betrag von maximal fünf Prozent des beantragten Fördervolumens, mindestens aber in Höhe von 250 Euro ersetzt.

Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für prüfende Dritte entsprechend auch nicht übernommen.

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft als die Empfänger beziehungsweise Empfängerin der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, gegebenenfalls mit Hilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen.

Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und bis zum 30. Juni 2022 zu überweisen.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.

Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).

In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ausgeübt werden (Phase 2). Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in einem teilautomatisierten, noch zu konkretisierenden Verfahren.

Hinweis: Sollten Antragstellende bereits die Entscheidung getroffen haben, das Wahlrecht ausüben zu wollen, empfiehlt es sich, aufgrund des voraussichtlich einfacheren Antragsprozesses dies bereits in Phase 1 umzusetzen.

Damit der Zuschuss jetzt in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung sowie gegebenenfalls der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme beziehungsweise Einnahme zu erfassen. Als sogenannter “echter Zuschuss” ist die Neustarthilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Haben Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.