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Neustarthilfe Plus

K. Neustarthilfe Plus

Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.

Hinweis: Zunächst kann die Neustarthilfe Plus nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe Plus) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe Plus beträgt maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die:

  • weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. November 2020 gegründet wurden und
  • keine Fixkostenerstattung in der Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten haben und noch keine Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben.

 

Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende, die:

 

  • sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.

Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III Plus schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus aus und umgekehrt.

Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt werden. Sie können dann von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen werden rechtzeitig hier bekannt gegeben.

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe Plus ist Juli bis September 2021. Erfüllt eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe Plus als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Berechnung des Referenzumsatzes:

Zur Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.

  • Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
  • Neustarthilfe Plus = 0,5 x Referenzumsatz

Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind ggfls. bestehende Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Im Antragsverfahren müssen Sie hierfür nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.

Für Soloselbständige, die ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben

beziehungsweise für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach 31. Dezember 2018 gegründet wurden, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten.

Soloselbständige, die nach dem 31. Oktober 2020 ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.

Erst nach Ablauf des Förderzeitraums (Juli – September 2021) wird die finale Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft bzw. Ihre Genossenschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Sie bis zum 31. März 2022 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 offenlegen. Über die Möglichkeit zur Abgabe der Endabrechnung wird hier informiert. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe Plus (anteilig) bis zum 30. September 2022 zurückzuzahlen.

Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz:

Keine/(anteilige) Rückzahlung? Umsatz im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz Umsatzeinbruch im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz
keine Rückzahlung Umsatz ≤ 40 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch ≥ 60 Prozent des Referenzumsatzes
vollständige Rückzahlung Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes
anteilige Rückzahlung Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch ≥ 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes

Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte wie unsere Kanzlei, Cintinus, stellen.

Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe Plus in der Regel innerhalb weniger Tage.

Wenn Sie die Neustarthilfe Plus für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft beantragen wollen, müssen Sie den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft nicht möglich.

Wer trägt die Kosten für die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten?

Die Kosten für die prüfende Dritte beziehungsweise den prüfenden Dritten werden in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe Plus an die Antragstellende oder den Antragstellenden ausgezahlt.

Die oder der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe Plus an:

  • Betragen die geltend gemachten Kosten weniger als 250 Euro, wird der geltend gemachte Betrag mit der Neustarthilfe Plus ausgezahlt.
  • Betragen die geltend gemachten Kosten 250 Euro oder mehr, werden die Kosten bis zu einem Betrag von maximal fünf Prozent des beantragten Fördervolumens, mindestens aber in Höhe von 250 Euro ersetzt.

Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe Plus abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für prüfende Dritte entsprechend auch nicht übernommen.

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe Plus verpflichtet, bis spätestens 31. März 2022 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, das derzeit noch entwickelt wird und Ihnen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden wird, gegebenenfalls mit Hilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.

Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum

Juli bis September 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.

Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 31. März 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis zum 30. September 2022 zu überweisen.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Den Antragstellenden der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus wird ein Wahlrecht eingeräumt. Sie können dann von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen werden rechtzeitig hier bekannt gegeben.

Damit der Zuschuss jetzt in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist jedoch als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer). Als sogenannter „echter Zuschuss“ ist die Neustarthilfe Plus zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Hat die oder der Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe Plus die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.