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Ausblick 01.01.2028

Schon jetzt den Blick auf 2028 richten? Ja, unbedingt!

Denn ab dem 1.1.2028 ändert sich der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs – und das hat handfeste Auswirkungen auf die Buchhaltung:

Was ist neu?
Wer eine Leistung von einem Unternehmer bezieht, der nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) abrechnet, kann die Vorsteuer künftig nur insoweit und erst dann ziehen, wenn auch gezahlt wurde.
Das steht ab 2028 so in § 15 Abs. 1 UStG.

Für Unternehmer, die nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) arbeiten, bleibt alles wie gehabt.

Was bedeutet das konkret für die Praxis?

– Buchhaltung & ERP-Systeme müssen zukünftig stärker unterscheiden: Ist vs. Sollversteuerung
– Die Vorsteuer wird zahlungsgesteuert, wenn der Rechnungsaussteller Istversteuerer ist
– Auf Rechnungen muss künftig ein Hinweis auf die Istversteuerung stehen

Ob es Vertrauensschutz gibt, wenn der Hinweis fehlt? Dazu ist bislang keine gesetzliche Regelung bekannt – es wird auf eine Verwaltungsanweisung gehofft. Aber: Rechtssicherheit sieht anders aus.

Fazit:
Auch wenn 2028 noch weit weg klingt – wer jetzt strukturiert denkt und vorbereitet, erspart sich Chaos in der Umstellungsphase.
Wir bei Cintinus behalten solche Entwicklungen im Blick – damit Sie nicht im Rückblick überrascht werden.

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