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📑 Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht: Das kommt auf die Praxis zu

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den lang erwarteten Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Der Entwurf enthält ein breites Spektrum an Anpassungen, die auf EU-Vorgaben, aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie Maßnahmen zur Digitalisierung und zum Bürokratieabbau basieren.

Die Fachverbände hatten bis zum 12. Juni 2026 Zeit zur Stellungnahme. Nun geht der Entwurf in die nächsten parlamentarischen Runden. Wir haben die wichtigsten geplanten Änderungen und deren konkrete Bedeutung für die Praxis für Sie zusammengefasst.

🏢 1. Unternehmen & Konzerne

Umsatzsteuerliche Organschaft wird optional (ab 2029)

Der wohl tiefgreifendste Systemwechsel betrifft die umsatzsteuerliche Organschaft: Sie soll künftig nicht mehr automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen entstehen, sondern auf einem Antragsrecht (Option) basieren. Dies sorgt für deutlich mehr Rechtssicherheit und verhindert ungewollte Steuerrisiken. Zudem werden Personengesellschaften künftig ausdrücklich als Organgesellschaften gesetzlich anerkannt.

Massive Erhöhung der Forschungszulage (rückwirkend ab 1.1.2026)

Um den Wirtschaftsstandort zu stärken, soll die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage spürbar von bisher 15 Mio. € auf 25 Mio. € angehoben werden. Für forschungsstarke Unternehmen bedeutet dies eine signifikante Steigerung der maximalen steuerlichen Förderung.

Entlastung bei der Quellensteuer (ab 1.1.2027)

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (z. B. Softwareüberlassungen oder Lizenzen) wird die Bürokratie spürbar abgebaut:

  • Die Freigrenze für Kleinhonorare steigt von 250 € auf 500 €.
  • Die Grenze für das antraglose Freistellungsverfahren wird massiv von 10.000 € auf 100.000 € angehoben.

🏠 2. Immobilienbesitzer & Investoren

Gesetzliche Verschärfung bei der Kaufpreisaufteilung (ab Tag nach Verkündung)

Bei der Anschaffung von bebauten Grundstücken fordert die Finanzverwaltung künftig eine strikte Aufteilung von Grund und Boden sowie Gebäude nach dem Verhältnis der tatsächlichen Verkehrswerte.

  • Die Auswirkung: Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung bleibt zwar möglich, muss aber wirtschaftlich absolut nachvollziehbar sein. Weicht sie ab oder ist sie nicht plausibel, fordert das Gesetz künftig den Nachweis über ein Sachverständigengutachten. Die bisherige BMF-Arbeitshilfe erhält damit ein starkes gesetzliches Fundament.

💼 3. Arbeitgeber & Personalabteilungen

Engere Grenzen bei steuerfreien SFN-Zuschlägen (ab 1.1.2027)

Der Gesetzgeber reagiert auf die jüngste BFH-Rechtsprechung und stellt klar: Für die Berechnung der steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN) darf künftig ausschließlich der steuerpflichtige laufende Arbeitslohn herangezogen werden. Steuerfreie Lohnbestandteile bleiben außen vor.

Verkürzung der Frist für die erste Tätigkeitsstätte (ab 1.1.2027)

Die Fiktion einer dauerhaften Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von bisher 48 Monaten auf 24 Monate verkürzt. Wer Mitarbeiter länger als zwei Jahre an denselben Einsatzort entsendet, verliert damit schneller die steuerlichen Vorteile einer Auswärtstätigkeit (wie den Abzug von Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwand).

📈 4. Verfahrensrecht & Digitalisierung

Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung (ab 1.1.2027)

Als Reaktion auf das veränderte Marktzinsniveau wird der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) von derzeit 1,8 % auf 3,6 % p.a. (0,3 % pro Monat) angehoben. Späte Steuerfestsetzungen können dadurch für Unternehmen und Steuerzahler wieder spürbar teurer werden.

KI-Einsatz und erweiterte Prüfungsrechte der Finanzverwaltung

Die Digitalisierung der Steuerverwaltung wird gesetzlich stark vorangetrieben. Die Behörden erhalten nicht nur erweiterte Datenzugriffsrechte bei Prüfungen, sondern auch eine explizite Rechtsgrundlage (§ 29c AO), um KI-Systeme mit Steuerdaten zu trainieren, um Steuererklärungen künftig noch automatisierter und zielgerichteter zu prüfen.

📅 Wie geht es weiter?

Da es sich aktuell um den Referentenentwurf handelt, bleibt das anschließende Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat im Herbst abzuwarten. Mit dem finalen Beschluss und der Verkündung ist wie gewohnt gegen Ende des Jahres zu rechnen.

Kanzlei-Fazit: Der Entwurf bringt an vielen Stellen Erleichterungen, birgt aber gerade bei der Immobilienbewertung, den Reisekosten und den Betriebsprüfungen neue Fallstricke. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden und prüfen gern schon jetzt, welche Anpassungen für Ihr Unternehmen sinnvoll sind.

Haben Sie Fragen zu den geplanten Neuregelungen oder möchten Sie wissen, wie sich die Kaufpreisaufteilung oder die Organschaft auf Ihre Struktur auswirkt? Sprechen Sie uns gerne an!

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